Jetzt noch Hilfen für Flutopfer beantragen
Unter www.bernkastel-wittlich.de/fluthilfe/ können Privatpersonen wie Unternehmen aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, die Opfer der Unwetterkatastrophe im Juli wurden, finanzielle Hilfen beantragen.
Privatpersonen haben zwei Möglichkeiten bei der Kreisverwaltung finanzielle Hilfen anzufordern. Es gibt Soforthilfen aus Mitteln des Landes und Hilfen aus Spendenmitteln des Landes. Für beide Hilfen sind separate Anträge auszufüllen. Beide Hilfen können parallel beantragt werden und schließen einander nicht aus.
Einen Antrag auf Spendenmittel können Privatpersonen stellen, die von der Unwetterkatastrophe unmittelbar betroffen waren und deren Schäden nach Abzug von sofortigen Versicherungsleistungen 10.000 Euro übersteigen. Die Zuwendung soll für den Haushaltsvorstand 1.500 Euro und für jede weitere im Haushalt lebende Person 500 Euro betragen. Der entsprechende Antrag ist bis zum 3. September 2021 einzureichen.
Darüber hinaus zahlt die Kreisverwaltung auch die Soforthilfe des Landes aus. Die Soforthilfe, beträgt 1.500 Euro pro Haushalt inklusive einer Person als Sockelbetrag und 500 Euro für jede weitere zusätzliche Person. Maximal können 3.500 Euro pro Haushalt ausgezahlt werden. Die Anträge können bis zum 10. September 2021 bei den Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, der Stadtverwaltung Wittlich oder auch direkt bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich eingereicht werden.
Die Landesregierung stellt für die von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen Soforthilfe zur Verfügung, um die Räumung und Reinigung zu unterstützen. Die Soforthilfe wird als Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen ausgezahlt.
Anträge für den Landkreis Bernkastel-Wittlich werden von der Kreisverwaltung in Wittlich entgegengenommen. Die „Soforthilfe Unternehmen“ wird ohne umfangreiche Prüfung gewährt. Es genügt der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller ein Schaden von mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist.
Die Betriebs- bzw. Produktionsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Angehörigen Freier Berufe und selbstständig Tätigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.