Jugendschutzgesetz - Was geht mich das an?
Vorrangiges Ziel des Jugendschutzes ist es, Kindern und Jugendlichen einen möglichst weitreichenden Schutz vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit zu gewähren. Viele Stichworte stellen den Bezug zum Jugendschutz her. Um nur einige zu nennen: Viez-Party, Abi-Fete, Kinobesuch, Chatten, Communities, Gewaltvideos, Cyberbullying, Shisha-Rauchen, Binch-drinking. Um die Schutzziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber mit dem Jugendschutzgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen.
„Was geht mich das an?“, fragen sich die Jugendlichen
Das Jugendschutzgesetz gibt Orientierung in einer Welt, die scheinbar immer weniger verbindliche Werte vermittelt. Es überwacht und reglementiert eine Vielzahl miteinander konkurrierender Freizeitangebote, die vermeintlich „fun & action“ versprechen und regt zur Auseinandersetzung über deren Gefährdungspotential an. Das Jugendschutzgesetz beschützt vor Brutalität und einer Vielzahl gewaltverherrlichender Medien der Erwachsenenwelt und berücksichtigt, dass Kinder und Jugendliche in wesentlichem Maße „am Modell“ lernen. Auch den besonderen Risiken durch Alkohol- und Nikotinmissbrauch trägt das Gesetz Rechnung.
Jugendschutz wacht über das körperliche, seelische und geistige Wohl junger Menschen. Daher geht das Jugendschutzgesetz Jugendliche also Einiges an, im eigenen Interesse.
„Was geht mich das an?“, fragen sich die Eltern
Der Jugendschutz weist auf Gefahren hin, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sein können. Die Jugendschutzregelungen unterstützen und stärken Eltern in Erziehungsfragen und bieten sich als Leitlinien im Diskurs mit den Sprösslingen an. Sie können in strittigen Fragen, z.B. bei dem „Dauerbrenner“ Ausgangsregelungen („Ich möchte aber länger weg“, „Alle anderen dürfen, nur ich nicht“), auf die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben verweisen. Eltern tragen eine wesentliche Verantwortung für die Entwicklung ihrer Kinder. Darauf weist der Jugendschutz sie hin, indem er mit Blick auf die Wertevermittlung Grenzen setzt und Position bezieht.
„Was geht mich das an?“, fragen sich Jugendleiter, Jugendtrainer, Lehrer und erziehungsbeauftragte Personen
Sie nehmen in der sensiblen Entwicklungsphase des jungen Menschen eine besondere Rolle ein. Sie sind Vorbild, Anleiter, Vermittler, Bezugsperson und übernehmen auf Grund ihrer Funktion für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen in besonderem Maße Verantwortung. Diese fordert der Gesetzgeber im Jugendschutzgesetz ein.
Ihnen gibt das Jugendschutzgesetz einen Ordnungsrahmen vor und regelt Abgabe- und Duldungsverbote. Bestraft werden kann jede Person über 18 Jahren, die ein Verhalten eines Kindes herbeiführt oder fördert, das durch die im JuSchG benannten Verbote verhindert werden soll. Da mit der Übernahme von Aufsichtspflichten durch den entsprechenden Personenkreis auch eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, können Ordnungswidrigkeiten auch durch Unterlassen verwirklicht werden.
„Was geht mich das an?“, fragen sich die Gewerbetreibenden und Veranstalter
Dieser Personenkreis hat viele Berührungspunkte mit dem Jugendschutz und stellt eine wesentliche Zielgruppe des Gesetzes dar. Das Jugendschutzgesetz gibt ihnen einen Ordnungsrahmen vor und regelt im Wesentlichen Abgabe- und Duldungsverbote sowie Zugangsbeschränkungen. Nach dem Jugendschutzgesetz bestraft werden sollen in erster Linie verantwortungslose Erwachsene, die zum Schaden von Kindern und Jugendlichen Gewinne erzielen wollen. Konkret heißt das, wer gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, in einzelnen Fällen sogar eine Straftat. Gewerbetreibende und Veranstalter sind also gezwungen, sich mit dem Jugendschutz auseinander zu setzen, nicht zuletzt weil grobe Verstöße nach dem JuSchG zu einem Widerruf der Konzession führen können.
„Was geht Euch das an?“, fragt man Jugendamt, Polizei und Ordnungsamt
Das Jugendamt nimmt mit seinem Jugendschutzauftrag Einfluss auf die äußeren Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ist zudem Ansprechpartner für alle, die Fragen zum Thema Jugendschutz haben.
Jugendschutzbeauftragte wollen Kinder und Jugendliche nicht behüten und abschirmen, sondern fit fürs Leben und somit stark machen, damit sie Verlockungen und Gefahren selbstbewusst und selbstbestimmt begegnen können. Ein selbstbestimmtes Leben können Menschen jedoch nur führen, wenn ihnen ermöglicht wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Hierbei unterstützt das Jugendamt die Erziehungsaufgaben der Familie.
Bei der Umsetzung des gesetzlichen Jugendschutzes arbeitet es auch Hand in Hand mit der Polizei und den allgemeinen Ordnungsbehörden, die ihrerseits einen gesetzlichen Auftrag zur Wahrnehmung von Jugendschutzmaßnahmen und insbesondere zur Durchführung von Jugendschutzkontrollen haben.
Letztendlich kommt man zu einem Ergebnis: Jugendschutz geht alle an!
Die Arbeitsgruppe Jugendschutz im Bezirk Trier (Zusammenschluss der für den Jugendschutz zuständigen Vertreter der Jugendämter und Polizei) möchte in nächster Zeit in den Ausgaben der Kreisnachrichten mit weiteren Artikeln nähere Informationen zum Jugendschutzgesetz zur Verfügung stellen.
Ansprechpartner im Landkreis Bernkastel-Wittlich zum Thema Jugendschutz sind:
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Peter Caspers, Jugendförderung/ Jugendschutz, Tel.: 06571/14-389, E-Mail: jugend[at]bernkastel-wittlich.de
Polizeidirektion Wittlich, Hubert Lenz, Beauftragter für Jugendsachen, Tel.: 06571/9152-527, E-Mail: pdwittlich[at]polizei.rlp.de.