Kennzeichnung und Registerführung bei Schafen und Ziegen
Aufgrund einer europäischen Verordnung sind umfangreiche Regelungen bei der Haltung von Schafen und Ziegen zu beachten. Die Vorschriften gelten für alle Halter unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere und dem Zweck. Dies bedeutet, dass auch Kleinsthalter, die Schafe oder Ziegen nur zum Hobby halten, ebenfalls von diesen Regelungen betroffen sind.
Registrierung
Nichts Neues ist die Pflicht zur Anzeige der Schaf- und Ziegenhaltung bei der zuständigen Behörde (hier: Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel). Dies hat spätestens bei Beginn der Tierhaltung unter Angaben von Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort der Tiere zu erfolgen. Jedem Schaf- und Ziegenhalter wird danach von der Kreisverwaltung eine Registriernummer mitgeteilt, die bei vielen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung anzugeben ist.
Kennzeichnung
Grundsätzlich müssen alle Tiere spätestens bis zum 9. Lebensmonat oder vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs (je nach dem was zuerst eintritt) mit Ohrmarken oder einer genehmigten Tätowierung gekennzeichnet sein. Verlorengegangene oder unleserliche Ohrmarken sind unverzüglich zu ersetzen. Weiterhin gelten abhängig von einem Stichtag teilweise voneinander abweichende Regelungen.
1. Kennzeichnung von vor dem 10. Juli 2005 geborenen Schafen und Ziegen
Diese Tiere können die bisher gültigen Ohrmarken (an einem Ohr eine Marke mit der Bestandsnummer) beibehalten. Auch eine eventuell fällige Nachkennzeichnung ist nur mit der Bestandsohrmarke vorzunehmen.
2. Kennzeichnung von nach dem 9. Juli 2005 geborenen Schafen und Ziegen
Völlig neu ist die für diese Tiere geltende zweifache und individuelle Kennzeichnung. Das erste Kennzeichen besteht aus einer Einzeltierohrmarke, die die Angaben DE gefolgt von einem zweistelligen Tierartenkenncode, einem zweistelligen Bundeslandcode und einem 8stelligen individuellem Code enthält. Das zweite Kennzeichen kann entweder eine weitere Ohrmarke mit den gleichen Angabe wie die erste Ohrmarke, eine Tätowierung (nur zulässig bei innerhalb von Deutschland verbrachten Tieren) oder bei Ziegen eine Fußfessel sein. Während bei einem Bezug von Schafen oder Ziegen aus EU-Mitgliedstaaten die Tiere die vorhandenen Kennzeichnungen beibehalten können und nicht erneut gekennzeichnet werden müssen ist bei einem Bezug aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (sogenannte Drittländer) eine Umkennzeichnung unerlässlich.
Ausnahme: Nach dem 9. Juli 2005 geborene Schlachtschafe und Schlachtziegen bis zu einem Alter von zwölf Monaten, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen weiterhin mit einer Bestandsohrmarke gekennzeichnet werden.
Die Ohrmarken können bezogen werden beim Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKV), Riegelgrube 15-17, 55543 Bad Kreuznach, Telefon: 0671/88 60 2-0, Fax: 0671/6 72 16
Bestandsregister
Der Tierhalter hat ein Bestandsregister mit folgenden Angaben zu führen:
- Registriernummer des Betriebs
- Name und Anschrift des Tierhalters
- Anschrift und geographische Koordinaten (=Standort des Betriebs)
- Produktionsrichtung (Fleisch oder Milch)
- Ergebnis und Datum der letzten jährlichen Tierzählung
- bei Zugang von Tieren
- Registriernummer des Herkunftsbetriebs
- Ankunftsdatum
- bei Abgang von Tieren
- Registriernummer oder Name und Anschrift des Bestimmungs- oder des Schlachtbetriebs
- Verbringungsdatum
- Name des Transporteurs
- amtliches Kennzeichen des Transportmittels
Das Bestandsregister kann handschriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeiten vorzunehmen. Das Register ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (gilt auch nach Aufgabe der Tierhaltung). Die Angaben zu den Zu- und Abgängen könne auch durch eine Kopie der Begleitdokumente erfolgen.
Begleitdokument
Ebenfalls neu ist die Vorschrift, dass ein Verbringen von Schafen oder Ziegen zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur mit einem vom abgebenden Tierhalter auszufüllenden Begleitdokument zulässig ist.
Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
- Registriernummer des abgebenden Betriebs
- Name und Anschrift des letzten Tierhalters
- Gesamtzahl der verbrachten Tiere
- Registriernummer des Bestimmungs- oder Schlachtbetriebs
- Zulassungsnummer des Transporteurs und amtliches Kennzeichen des Transportmittels
- Verbringungsdatum
- Unterschrift des abgebenden Tierhalters
Neben einem Merkblatt zu diesem Thema können auf den Internetseiten der Kreisverwaltung www.bernkastel-wittlich.de/tierkennzeichnung.html die Muster für das Bestandsregister und das Begleitdokument eingesehen und ausgedruckt werden beziehungsweise sind beim Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel der Kreisverwaltung erhältlich. Weitere Fragen werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs, Tel. 06571/14353, E-Mail: petra.becker[at]bernkastel-wittlich.de gerne beantwortet.