Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen von ärztlichen Behandlungen bei Auslandsreisen
In den Sommermonaten verbringen viele ihren Urlaub und ihre Ferien im Ausland. Wer auf ärztlich verordnete Medikamente angewiesen ist, die Betäubungsmittel enthalten, muss bei Auslandsreisen besondere Bestimmungen beachten. Die Einreise mit und der Besitz von Betäubungsmitteln ist in vielen Ländern strafbar, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Mittel aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Auf Reisen in Schengen-Staaten können ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden. Hierzu zählen Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. In diesen Ländern muss jedoch eine vom behandelnden Arzt ausgestellte und von der Kreisverwaltung beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden.
Für Reisen mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Nicht-Schengen-Staaten gibt es keine international einheitlichen Bestimmungen. Die nationalen Bestimmungen der Ziel- oder Transitländer sind daher dringend zu beachten, um Probleme auf der Reise zu vermeiden. Patienten sollten sich daher vor der Reise ausführlich über die Rechtslage der jeweiligen Länder erkundigen. Auskunft können die diplomatischen Vertretungen der Reiseländer in der Bundesrepublik erteilen. Die Kontaktdaten der ausländischen Vertretungen können beispielsweise über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes abgerufen werden. Sofern bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden, sollte immer nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) verfahren werden. Demnach sollten Reisende eine vom behandelnden Arzt ausgestellte mehrsprachige Bescheinigung mit genauen Angaben zur Medikation mitführen, die ebenfalls vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde zu beglaubigen ist. International ist die Form dieser Bescheinigungen nicht vorgegeben; empfohlen wird jedoch den Mustervordruck der Bundes-opiumstelle zu nutzen.
Im Landkreis Bernkastel-Wittlich erfolgt die Beglaubigung ärztlicher Bescheinigungen für Reisen mit Betäubungsmitteln durch den Fachbereich Gesundheit der Kreisverwaltung. Die Bescheinigungen sind vorher vom verordnenden Arzt auszufüllen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die ausgefüllten ärztlichen Bescheinigungen werden unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beglaubigt. Die Beglaubigung ist mit 9 Euro gebührenpflichtig.
Weitere Informationen erhalten Reisende bei Stefan Schmitt vom Fachbereich Gesundheit, Tel.: 06571/14-2463, E-Mail: Stefan.Schmitt@Bernkastel-Wittlich.de oder im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de/btm-reisen.html. Hier finden Interessierte auch die Vordrucke der Bescheinigungen.