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Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (Sieben-Tage-Inzidenz) hat am 27. August 2021 an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschritten. Dies hat zur Folge, dass gemäß der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (25. CoBeLVO) ab dem 29. August 2021, 0.00 Uhr folgende Einschränkungen in Kraft treten:

  1. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur noch mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 350 Personen zulässig. Es gilt die uneingeschränkte Testpflicht. Die Testpflicht entfällt für nachweislich genesene und geimpfte Personen sowie für Kinder bis einsch. 14 Jahre und Schüler*innen.
  2. Veranstaltungen im Freien sind nur noch mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 500 Personen zulässig.
  3. Die Einschränkungen aus Punkt 1 und Punkt 2 gelten ebenso für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie für Kirmes, Volksfeste, Messen, Spezial- und Flohmärkte.
  4. Die Testpflicht gem. Punkt 1 gilt ebenfalls in folgenden Bereichen:
    a) Bei der Erbringung von körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen beim Rehabilitationssport, beim Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen die aus medizinischen Gründen erbracht werden.
    b) Im Innenbereich von gastronomischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Beschäftigten oder der Einrichtung angehörigen Personen von Kantinen und Mensen.
    c) bei mehrtägigen Aufenthalten in
    i.      Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern und ähnlichen Einrichtungen
    ii.      in Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen ist bei der Anreise und danach alle 72 Stunden eine Testung vorzunehmen.
    d) Im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen.
    e) In Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen.
    f) Im Innenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen.
    g) Im Innenbereich von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  5. In Schulen gilt die Maskenpflicht auch während des Unterrichts nach Maßgabe des  § 12 Abs. 3 der 25. CoBeLVO.

Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 23 Abs. 2 der 25. CoBeLVO. Unterschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die oben genannten Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft. Hierüber erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.

Hinweis: Weitergehende Bestimmungen der 25. CoBeLVO bleiben hiervon unberührt.

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Wittlich, den 29. August 2021
gez. Gregor Eibes
Landrat