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Vollzug des Landesjagdgesetzes

Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Cochem-Kondel im Rotwildbewirtschaftungsbezirk Cochem-Kondel

Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde

Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:

I. Abgrenzung

Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Cochem-Kondel die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Cochem-Kondel unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

II. Aufsichtsbehörde

Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Cochem-Zell.

III. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

IV. Begründung

Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die betroffenen unteren Jagdbehörden  bei den Kreisverwaltungen Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Cochem-Kondel der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige  Behörde; dies ist nach  44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde Cochem-Zell bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach  § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche  Bekanntmachung folgenden Tag.

V. Hinweise

Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Cochem-Zell als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn er Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Neustadt, den 18.11.2011
Im Auftrag
gez. Marco Sergi

Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Cochem-Kondel

Zugeordnete Jagdbezirke

Alf

Beuren I

Beuren II

Bremm II

St. Aldegund

Alflen I

Alflen II

Auderath

Bad Bertrich

Bremm I

Driesch I

Driesch II

Gevenich

Gillenbeuren

Immerath

Kennfus

Kliding

Lutzerath Ia

Lutzerath Ib

Pünderich I

Schmitt

Strotzbüsch

Ulmen I

Ulmen III

Ulmen IV

Urschmitt

Weiler I

Weiler II

FORSTAMT Cochem Sommet I

FORSTAMT Cochem Sommet II

FORSTAMT Cochem Ulmen Hochpochten

FORSTAMT Cochem EJB Martental (Abt. 28)

FORSTAMT Zell Ulmen Hochpochten

FORSTAMT Zell Trierbusch

Bausendorf I            

Bausendorf II           

Bengel I Nord           

Bengel II               

Hontheim JB IV         

Hontheim JB I           

Hontheim JB II          

Hontheim JB III         

Kinderbeuern            

FORSTAMT Traben-Trarbach, Kondel

Kondel-Waldgut, EJB     

FORSTAMT Traben-Trarbach, Kondel-Linnig

Reil Ost

Reil Süd

Reil West

Willwerscheid-Diefenbach

 

Vollzug des Landesjagdgesetzes

Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Manderscheid  im Rotwildbewirtschaftungsbezirk Daun-Wittlich

Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde

Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:

 

I. Abgrenzung

Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Daun-Wittlich die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Manderscheid unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

II. Aufsichtsbehörde

Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

 

III. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

IV. Begründung

Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die betroffene untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat unter Beratung des Kreisjagdmeisters und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Daun-Wittlich der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach  44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach  § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche  Bekanntmachung folgenden Tag.

 

V. Hinweise

Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

 

Neustadt, den 22.11.2011

Im Auftrag

Gez. Marco Sergi

 

Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Manderscheid

 

Zugeordnete Jagdbezirke

Arenberg-Hochscheid            

Arenberg-Schwarzenborn         

Bergfeld                

Bettenfeld u. EJB       

Eckfeld I               

Eckfeld II              

Eisenschmitt            

FA Wittlich: Goldborn Staat

Großlittgen I         

Großlittgen II       

Großlittgen III       

Hillscheid, FA WIL            

FA Wittlich: Hohemarken Staat

Karl                    

Kloster Himmerod        

Landscheid JB I b      

Landscheid JB I a       

Landscheid JB II        

FA Wittlich: Landscheid Staat

Laufeld u. EJB          

Manderscheid II          

Manderscheid III        

Manderscheid JB I       

Meerfeld u. EJB         

Oberöfflingen           

Pantenburg              

FA Wittlich: Schwarzenborn Staat

 

 

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Vollzug des Landesjagdgesetzes

Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Meulenwald in dem Rotwildbewirtschaftungsbezirk Meulenwald

Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde

Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde - , Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:

 

I. Abgrenzung

Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Meulenwald die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Meulenwald unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

II. Aufsichtsbehörde

Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg.

 

III. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

IV. Begründung

Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die betroffenen unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Meulenwald der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach  44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach  § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche  Bekanntmachung folgenden Tag.

 

V. Hinweise

Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

 

Neustadt, den 22.11.2011

Im Auftrag

gez. Marco Sergi

 

Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Meulenwald

 

Zugeordnete Jagdbezirke

Kordel

Eulecken

Schönfeld

Zemmer I

Zemmer II

Zemmer III

Zemmer IV

Föhren Eigenj.

Föhren Gem.

Naurath

Schweich III

Schweich IV

Arenberg-Wenzelhausen          

Arenrath                

Bruch-Waldgut           

Dierscheid              

Dodenb I / Dodenburg EJB

DodenbII/HeckenmünsterEJB

Heidweiler              

Niersbach-Niersbach     

Orenhofen

Ehrang

FA Trier: Staatswald Quint

 

 

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Vollzug des Landesjagdgesetzes

Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Zell im Rotwildbewirtschaftungsbezirk Zell

Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde

Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde - , Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:

 

I. Abgrenzung

Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Zell die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Zell unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

II. Aufsichtsbehörde

Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Cochem-Zell.

 

III. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

IV. Begründung

Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden.

Die betroffenen unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Zell der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht.

Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach  44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach  § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche  Bekanntmachung folgenden Tag.

 

V. Hinweise

Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Cochem-Zell als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

 

Neustadt, den 24.11.2011

Im Auftrag

gez. Marco Sergi

 

Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Zell

 

Zugeordnete Jagdbezirke

Zell I

Zell II

Zell III

Zell IV

Zell V

FA Zell Regie

Grüneichen

Altstrimmig I

Altstrimmig II

Briedel II

Briedel III

Briedel IV

Briedel V

Grenderich

Grendericher Röttgen

Hesweiler

Klostergut Engelport

Liesenich I

Liesenich II

Löffelscheid

Merl

Mittelstrimmig I

Mittelstrimmig II

Peterswald I

Peterswald II

Schauren

Senheim-Teilwald-Moritzheim

Treis I

Treis IV „Allmesch Mosel“

Treis IV „Allmesch Flaumbach“

Walhausen

FA Zell Forst/Hunsrück

FA Cochem Staatswald Beurenkern 

Enkirch I               

Enkirch II              

Enkirch III             

Enkirch IV - EJB Stock

Enkirch V - EJB Jonas

Irmenach I              

Irmenach II              

Irmenach III            

Irmenach IV             

FA Traben-Trarbach, Kirschwald

Lötzbeuren              

Traben-Trarbach JB IV   

Traben-Trarbach JB V