Öffentliche Bekanntmachungen
Vollzug des Landesjagdgesetzes
Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Cochem-Kondel im Rotwildbewirtschaftungsbezirk Cochem-Kondel
Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde
Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:
I. Abgrenzung
Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Cochem-Kondel die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Cochem-Kondel unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
II. Aufsichtsbehörde
Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Cochem-Zell.
III. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
IV. Begründung
Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die betroffenen unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Cochem-Kondel der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach 44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde Cochem-Zell bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.
V. Hinweise
Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Cochem-Zell als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn er Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Neustadt, den 18.11.2011
Im Auftrag
gez. Marco Sergi
Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Cochem-Kondel
Zugeordnete Jagdbezirke
Alf
Beuren I
Beuren II
Bremm II
St. Aldegund
Alflen I
Alflen II
Auderath
Bad Bertrich
Bremm I
Driesch I
Driesch II
Gevenich
Gillenbeuren
Immerath
Kennfus
Kliding
Lutzerath Ia
Lutzerath Ib
Pünderich I
Schmitt
Strotzbüsch
Ulmen I
Ulmen III
Ulmen IV
Urschmitt
Weiler I
Weiler II
FORSTAMT Cochem Sommet I
FORSTAMT Cochem Sommet II
FORSTAMT Cochem Ulmen Hochpochten
FORSTAMT Cochem EJB Martental (Abt. 28)
FORSTAMT Zell Ulmen Hochpochten
FORSTAMT Zell Trierbusch
Bausendorf I
Bausendorf II
Bengel I Nord
Bengel II
Hontheim JB IV
Hontheim JB I
Hontheim JB II
Hontheim JB III
Kinderbeuern
FORSTAMT Traben-Trarbach, Kondel
Kondel-Waldgut, EJB
FORSTAMT Traben-Trarbach, Kondel-Linnig
Reil Ost
Reil Süd
Reil West
Willwerscheid-Diefenbach
Vollzug des Landesjagdgesetzes
Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Manderscheid im Rotwildbewirtschaftungsbezirk Daun-Wittlich
Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde
Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:
I. Abgrenzung
Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Daun-Wittlich die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Manderscheid unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
II. Aufsichtsbehörde
Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.
III. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
IV. Begründung
Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die betroffene untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat unter Beratung des Kreisjagdmeisters und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Daun-Wittlich der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach 44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.
V. Hinweise
Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Neustadt, den 22.11.2011
Im Auftrag
Gez. Marco Sergi
Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Manderscheid
Zugeordnete Jagdbezirke
Arenberg-Hochscheid
Arenberg-Schwarzenborn
Bergfeld
Bettenfeld u. EJB
Eckfeld I
Eckfeld II
Eisenschmitt
FA Wittlich: Goldborn Staat
Großlittgen I
Großlittgen II
Großlittgen III
Hillscheid, FA WIL
FA Wittlich: Hohemarken Staat
Karl
Kloster Himmerod
Landscheid JB I b
Landscheid JB I a
Landscheid JB II
FA Wittlich: Landscheid Staat
Laufeld u. EJB
Manderscheid II
Manderscheid III
Manderscheid JB I
Meerfeld u. EJB
Oberöfflingen
Pantenburg
FA Wittlich: Schwarzenborn Staat
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Vollzug des Landesjagdgesetzes
Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Meulenwald in dem Rotwildbewirtschaftungsbezirk Meulenwald
Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde
Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde - , Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:
I. Abgrenzung
Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Meulenwald die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Meulenwald unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
II. Aufsichtsbehörde
Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg.
III. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
IV. Begründung
Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden. Die betroffenen unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Meulenwald der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach 44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.
V. Hinweise
Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Neustadt, den 22.11.2011
Im Auftrag
gez. Marco Sergi
Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Meulenwald
Zugeordnete Jagdbezirke
Kordel
Eulecken
Schönfeld
Zemmer I
Zemmer II
Zemmer III
Zemmer IV
Föhren Eigenj.
Föhren Gem.
Naurath
Schweich III
Schweich IV
Arenberg-Wenzelhausen
Arenrath
Bruch-Waldgut
Dierscheid
Dodenb I / Dodenburg EJB
DodenbII/HeckenmünsterEJB
Heidweiler
Niersbach-Niersbach
Orenhofen
Ehrang
FA Trier: Staatswald Quint
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Vollzug des Landesjagdgesetzes
Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Zell im Rotwildbewirtschaftungsbezirk Zell
Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde
Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde - , Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:
I. Abgrenzung
Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb des Rotwildbewirtschaftungsbezirks Zell die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Zell unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gem. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
II. Aufsichtsbehörde
Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Cochem-Zell.
III. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
IV. Begründung
Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden.
Die betroffenen unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildring Zell der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht.
Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach 44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist geboten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.
V. Hinweise
Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Cochem-Zell als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Neustadt, den 24.11.2011
Im Auftrag
gez. Marco Sergi
Anlage 1 zur Abgrenzungsverfügung der Rotwildhegegemeinschaft Zell
Zugeordnete Jagdbezirke
Zell I
Zell II
Zell III
Zell IV
Zell V
FA Zell Regie
Grüneichen
Altstrimmig I
Altstrimmig II
Briedel II
Briedel III
Briedel IV
Briedel V
Grenderich
Grendericher Röttgen
Hesweiler
Klostergut Engelport
Liesenich I
Liesenich II
Löffelscheid
Merl
Mittelstrimmig I
Mittelstrimmig II
Peterswald I
Peterswald II
Schauren
Senheim-Teilwald-Moritzheim
Treis I
Treis IV „Allmesch Mosel“
Treis IV „Allmesch Flaumbach“
Walhausen
FA Zell Forst/Hunsrück
FA Cochem Staatswald Beurenkern
Enkirch I
Enkirch II
Enkirch III
Enkirch IV - EJB Stock
Enkirch V - EJB Jonas
Irmenach I
Irmenach II
Irmenach III
Irmenach IV
FA Traben-Trarbach, Kirschwald
Lötzbeuren
Traben-Trarbach JB IV
Traben-Trarbach JB V