Spätestens drei Monate nach Geburt eines Kindes Elterngeld beantragen
Seit dem Jahr 2007 wird Elterngeld nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlt. Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt Wird das Kind beispielsweise am 06.04.2010 geboren so beginnt der 1. Lebensmonat am 06.04. und endet am 05.05.2010. Bei den Elterngeldanträgen der Väter wird daher empfohlen, die Elternzeit auf die Lebensmonate des Kindes abzustimmen.
Die Eltern entscheiden innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes selbst, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld beantragen möchte. Ein Elternteil alleine kann für mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das Elterngeld kann für ein Elternteil alleine, im Wechsel oder auch gleichzeitig für beide Elternteile gewährt werden.
Beantragen beide Elternteile Elterngeld, verlängert sich der Bezugszeitraum um weitere zwei auf insgesamt vierzehn Monate, wenn mindestens ein Elternteil in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war und sich für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen mindert. Der Mindest-Elterngeldbetrag beläuft sich auf 300 Euro monatlich.
Das einkommensabhängige Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen bereinigten Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt. Bei den Müttern werden die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn ihres Mutterschutzes zugrunde gelegt, maximal jedoch 1800 Euro monatlich. Bei selbständig Erwerbstätigen wird unter Umständen ein abweichender Einkommenszeitraum zugrunde gelegt.
Die Ausübung einer Teilzeitarbeit mit einem Beschäftigungsumfang von maximal dreißig Wochenstunden im Elterngeldbezugszeitraum ist grundsätzlich möglich, jedoch wird das im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen auf das Elterngeld angerechnet und die Elterngeldzahlung entsprechend gekürzt.
Die erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen werden Eltern nach Anmeldung der Geburt des Kindes beim Einwohnermeldeamt durch die für die Versendung zuständige Servicestelle in Mainz zugesandt.
Den Antragsvordrucken ist das „Datenblatt Rheinland-Pfalz“ beigefügt, das die Geburtsurkunde und die Meldebescheinigung ersetzt und zusammen mit dem Antrag bei der Elterngeldstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einzureichen ist.
Zu beachten ist dabei die Antragsfrist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes. Das Elterngeld kann höchstens für drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.
Für Rückfragen und Informationen stehen die Mitarbeiterinnen der Elterngeldstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich gerne zur Verfügung. Die Zuständigkeit ist nach den Buchstaben des Familiennamens des Kindes aufgeteilt:
Buchstaben A-K
Alexandra Gansen
Tel.: 06571/14-2318
Fax.: 06571/14-42318
E-Mail: Alexandra.Gansen[at]Bernkastel-Wittlich.de
Buchstaben L-Se
Anja Licht-Lautwein
(Mo. u. Di. vormittag)
Tel.: 06571/14-2493
Fax: 06571/14-42493
E-Mail: Anja.Licht-Lautwein[at]Bernkastel-Wittlich.de
Buchstaben Sch, Sh-Z
Christa Kiesgen
(Mo.-Fr. vormittag)
Tel.: 06571/14-2496
Fax:06571/14-42496
E-Mail: Christa.Kiesgen[at]Bernkastel-Wittlich.de
Persönliche Gesprächs- und Beratungstermine sind - ohne vorherige Terminabsprache - innerhalb der täglichen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr, Montag 14 bis 16 Uhr und Donnerstag 14 bis 18 Uhr möglich.