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Aufgrund der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit wurde im Kreis Bernkastel-Wittlich die 20 Kilometer - Sperrzone ausgeweitet. Insgesamt sind zur Zeit folgende Gemeinden betroffen: Von der Verbandsgemeinde Manderscheid die Ortsgemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Meerfeld, Niederscheidweiler, Oberscheidweiler, Schwarzenborn, Wallscheid und die Stadt Manderscheid. Von der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf die Ortsgemeinde HontheimUm jeden Betrieb, in dem die Blauzungenkrankheit festgestellt worden ist, muss eine Sperrzone mit einem Mindestradius von 20 Kilometern ausgewiesen werden. Wegen der zahlreichen Seuchenausbrüche in den letzten Wochen vor allem in Nordrhein-Westfalen aber auch in Rheinland-Pfalz besitzt die so genannte 20 Kilometer - Sperrzone mittlerweile eine große Ausdehnung, bestehend aus weiten Teile des nördlichen Rheinland-Pfalz und insbesondere großen Gebiete von Nordrhein-Westfalen. Ähnlich verhält es sich mit der sich an die 20 Kilometer - Sperrzone anschließende 150 Kilometer - Beobachtungszone, in der sich zur Zeit das gesamte übrige Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Nordrheinwestfalen und Teile von Niedersachsen befinden.Der Erreger der Blauzungenkrankheit wird von Stechmücken auf Wiederkäuer (Rinder, Ziegen, Schafe und Gehegewild-Wiederkäuer) übertragen, eine unmittelbare Übertragung der Krankheit von infizierten Wiederkäuern auf gesunde Tiere findet nicht statt. Die Krankheit ist für den Menschen und andere Tierarten ungefährlich. Fleisch- und Milchprodukte von Wiederkäuern können bedenkenlos verzehrt werden.

Was haben die Rinder, Schaf und Ziegen haltenden Betrieben sowie die Gehegewildhalter in den genannten Ortsgemeinden zu beachten?

1. Wegen der besonderen Aktivität der Insekten, die die Krankheit übertragen, müssen Wiederkäuer über Nacht im Stall gehalten werden. Die Aufstallung soll spätestens eine Stunde vor Einsetzen der Abenddämmerung abgeschlossen sein und darf frühestens eine Stunde nach dem Einsetzen der Morgendämmerung wieder aufgehoben werden. Das Aufstallungsgebot gilt nicht, wenn die Tiere durch eine Behandlung mit Insektiziden oder Repellents dauerhaft gegen die in Frage kommenden Mücken geschützt werden.

2. Innerhalb der 20 km Sperrzone muss jeder Zukauf und jede Abgabe von Wiederkäuern von der Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst (Tel. 06571/14 353) genehmigt werden. Es dürfen nur Tiere verbracht werden, die frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit sind. Weitere Auflagen sind für das Verbringen innerhalb der 20 km Sperrzone nicht zu beachten.

3. Sollen Wiederkäuer aus der 20 km Sperrzone in andere Betriebe innerhalb der 150 km Restriktionszone verbracht werden, gelten abhängig von der Zweckbestimmung unterschiedliche Auflagen:

• für Schlachtwiederkäuer
Die Schlachttiere müssen beim Verladen frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit sein. Der Tierhalter hat das Verbringen dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Tag vor dem Transport anzuzeigen.
• für Mastkälber im Alter bis zu 30 Tagen
Die Mastkälber müssen beim Verladen frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit sein. Der Tierhalter hat das Verbringen dem für den Empfangsbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Tag vor dem Transport anzuzeigen.
• für Zucht- und Nutztiere

1. Das Verbringen von Zucht- und Nutztiere muss von der Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst (Tel. 06571/14 353) genehmigt werden.
2. Die Wiederkäuer in der Betriebseinheit des Abgabebestandes (max. jedoch 30 Tiere) müssen tierärztlich klinisch untersucht werden. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die beim Transport mitzuführen ist. Mit diesen Untersuchungen sind die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte zu beauftragen. Die Kosten hat der Tierhalter zu tragen.
3. Der Abgabebestand, die Tiere und das Transportfahrzeug müssen mit Insektiziden oder Repellents behandelt werden.
4. Der Tierhalter hat das Verbringen dem für den Empfangsbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Tag vor dem Transport anzuzeigen.
5. Der Transport kann nur am Tag in der Zeit von einer Stunde nach dem Sonnaufgang bis eine Stunde vor dem Sonnenuntergang erfolgen.

4. Für das Verbringen von Wiederkäuern aus der 20 km Zone in freie Gebiete gelten weitergehende Regelungen, die beim Fachbereich Veterinärdienst der Kreisverwaltung erfragt werden können. Da für diese Transporte im Einzelfall länger dauernde Vorleistungen zu erbringen sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig Kontakt mit dem Fachbereich Veterinärdienst aufzunehmen.