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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die ab dem 1. Februar 2017 durchgeführten Filialschließungen der Sparkasse und der damit verbundene Rückbau von SB-Einrichtungen hat in der Bevölkerung und insbesondere auch im kommunalpolitischen Raum zu erheblichen Diskussionen geführt.

Viele von Ihnen fragen sich, wie ich als Landrat aber auch die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates einer solchen für den ländlichen Raum einschneidenden Strukturveränderung zustimmen konnten. Darüber hinaus wurde vielfach kritisiert, dass es vor der Entscheidung des Verwaltungsrates keine Vorabinformation der Bevölkerung oder Beteiligung der kommunalen Gremien gegeben hat, um eine entsprechende Abstimmung herbeizuführen.

Von daher möchte ich Ihnen das Zustandekommen dieser Entscheidung und die dabei zu berücksichtigende besondere Funktion eines Verwaltungsrates und seines Vorsitzenden näher erläutern:

Nach der Fusion mit der Kreissparkasse Cochem-Zell im Jahr 2003 wurde eine gemeinsame Zweckverbandssparkasse gegründet mit den Organen Verbandsvorsteher und Zweckverbandsversammlung. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den beiden Kreistagen entsandt. Die Zweckverbandsversammlung entscheidet zum Beispiel über die erstmalige Berufung eines Vorstandsmitgliedes. Die Kreistage können den entsandten Mitgliedern Weisungen bezüglich ihrer zu treffenden Entscheidungen erteilen.

Ausdrücklich ausgenommen von der Entscheidungskompetenz der Verbandsversammlung und damit der politischen Einflussnahme durch die Gremien sind gemäß gesetzlicher Regelungen im rheinland-pfälzischen Sparkassengesetz die geschäftspolitischen Entscheidungen der Sparkasse, so zum Beispiel über die Filialstruktur. Das Sparkassengesetz legt eindeutig fest, dass hierfür Vorstand und Verwaltungsrat zuständig sind und bei ihren Entscheidungen zwischen dem Versorgungsauftrag der Sparkasse und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit abzuwägen haben, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkasse dauerhaft zu sichern.

Sparkassen haben nach den Vorgaben dieses Gesetzes im Gebiet ihres Errichtungsträgers zwar vorrangig die Aufgabe, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie haben ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, den Mittelstand und die öffentliche Hand als kommunale Wirtschaftsunternehmen jedoch stets nach wirtschaftlichen Grundsätzen und den Anforderungen des Marktes zu erbringen.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Entscheidungen streng nach diesen gesetzlichen Vorschriften auszurichten haben, sich hierzu auch verpflichten müssen und damit in eigener Verantwortung handeln unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ohne jegliche Möglichkeit der (politischen) Einflussnahme von außen.

Verwaltungsratsmitglieder üben daher eine ganz besondere Funktion aus, die sich auch darin niederschlägt, dass sie im Falle von nachgewiesenem Fehlverhalten zu einer persönlichen Haftung herangezogen werden können.

Dies vorausgesetzt ergeben sich Antworten zu zwei zentralen kritischen Fragestellungen:

Die offenbar nicht nachvollziehbare Einstimmigkeit bei der Entscheidung des Verwaltungsrates führt aufgrund der oben genannten Erläuterungen eher zu einer Logik, da die derzeitige schwierige Situation der Banken und Sparkassen unter anderem aufgrund der aktuellen Zinspolitik in Verbindung mit einem völlig veränderten Kundenverhalten und einer stark zunehmenden digitalen Nutzung von Dienstleistungen keine andere Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Sparkassengesetzes zuließ. Dabei war das Ziel der Umstrukturierung nicht – wie von manchen vorgeworfen – die Gewinnmaximierung. Vielmehr galt es, einer weiteren Abschmelzung des Betriebsergebnisses in einem äußerst schwierigen geschäftlichen Umfeld entgegenzuwirken.

Eine Beteiligung der kommunalen Gremien und der betroffenen Bevölkerung im Vorfeld der Entscheidung war aufgrund der dargelegten rechtlichen Situation eindeutig ausgeschlossen und hätte die geforderte Unabhängigkeit der Entscheidungsträger konterkariert.

Die Kritik an der Informationspolitik nach der getroffenen Entscheidung ist nicht berechtigt, da im ersten Schritt das betroffene Personal zu informieren war, während nahezu zeitgleich die ersten Gespräche mit den betroffenen Bürgermeistern und Ortsbürgermeistern geführt wurden und die betroffenen Kunden ein erstes Infoschreiben über die bevorstehenden Schließungen erhielten.

Natürlich haben bei der Entscheidung zwei Herzen in meiner Brust geschlagen. Als Landrat erwartet man von mir, die Infrastruktur gerade in den ländlichen Regionen unseres Landkreises zu erhalten. Als Vorsitzender des Verwaltungsrates bin ich gehalten, wirtschaftlich zu denken und zu agieren. Doch bei genauerer Betrachtung wird man erkennen, dass sich diese Pflichten nicht widersprechen. Denn letztlich ist für mich als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender das übergeordnete Ziel, die Stabilität und die Zukunftsfähigkeit der Sparkasse Mittelmosel – Eifel Mosel Hunsrück zu erhalten, damit sie so ihren öffentlichen Auftrag nachhaltig erfüllen kann. Dazu gehören neben der umfassenden Versorgung der weitgehend mittelständisch geprägten Wirtschaft mit Krediten auch die umfassenden Spenden für die Jugend- und Kulturarbeit oder das Sponsoring von gemeinnütziger und mildtätiger Arbeit. So könnte zum Beispiel der Landkreis ohne die Unterstützung der Sparkasse die wertvolle Arbeit der Kreismusikschule nicht aufrechterhalten.

Mir ist bewusst, dass meine Ausführungen Sie nicht unbedingt zufrieden stimmen werden. Ich hoffe jedoch, dass es mir gelungen ist, Ihnen die Gründe für die diffizile und sicherlich nicht einfache Entscheidung nachvollziehbar aufzuzeigen und bitte Sie in insofern um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

(Gregor Eibes)
Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender