Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer
Baudenkmäler haben ihren besonderen Reiz. Für das Wohnen in diesem besonderen Flair der altehrwürdigen Bausubstanz sind die Eigentümer bereit, einen aufwändigeren Sanierungsumfang als bei „normalen“ Wohnhäusern in Kauf zu nehmen. Der Staat kommt Denkmaleigentümern entgegen, indem er eine erhöhte Steuererleichterung gewährt.
Im Rahmen der Einkommensteuer können alle Erhaltungsmaßnahmen am Baudenkmal abgeschrieben werden, ebenso alle Arbeiten, die ein Kulturdenkmal überhaupt erst bewohn- und benutzbar machen. Eigennutzer können neunzig Prozent der denkmalrelevanten Kosten von der Einkommensteuer verteilt über zehn Jahre absetzen. Vermieter von Kulturdenkmälern haben die Möglichkeit, hundert Prozent des Sanierungsaufwands über zwölf Jahre verteilt abzuschreiben.
Auch wenn nur bestimmte umgrenzbare Teile eines Gebäudes Denkmalcharakter haben, können diese – allerdings nur diese – Gegenstand einer steuerbegünstigten Restaurierung oder Instandsetzung sein. Dies wäre zum Beispiel etwa dann der Fall, wenn nur noch die Fassade original erhalten ist.
Denkmalwerte Parks, Gärten und sonstige historische Grün- und Freiflächen mitsamt ihren historischen Umfassungsmauern, Türen und Toren, Skulpturen oder Denkmälern, soweit es um Bestandteile geht, die keine „Gebäude“ sind, können ebenfalls berücksichtigt werden.
Weiterhin kann die Sanierung und Instandsetzung an Gebäude oder Gebäudeteilen ohne reguläre Nutzungsmöglichkeit, die zwar Baudenkmale sind, wie ruinöse Anlagen, zum Beispiel historische Wehr- oder Stadtmauern, unbewohnbare Türme, Kapellen, steuerlich anerkannt werden. Entsprechendes gilt für Gebäude oder Gebäudeteile ohne eigene Denkmalqualität, wenn sie wesentliche Bestandteile einer gesetzlich geschützten Denkmalzone sind.
Wichtigste Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist die Genehmigung sämtlicher Arbeiten im Vorfeld durch die Denkmalbehörde. Dieses behördliche Einverständnis ist Bedingung für die spätere Ausstellung der Bescheinigung, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt vorlegen muss, um die Denkmalausgaben geltend machen zu können. Im Nachhinein kann keine Bescheinigung mehr ausgestellt werden.
Es ist nicht immer einfach, die modernen Wohnwünsche der Besitzer in Einklang mit den denkmalpflegerischen Bestimmungen und Auflagen zu bringen. Es ist aber auch eine interessante Herausforderung, die durch Steuervorteile belohnt wird.
Für Fragen rund um den Denkmalschutz steht Dorothea Kuhnen von der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung, E-Mail: Dorothea.Kuhnen[at]Bernkastel-Wittlich.de oder telefonisch 06571/142204 (8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) gerne zur Verfügung.