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Immer mehr Menschen heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teure Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten.

Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.

Einzelfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahmen von Grundöfen und offenen Kaminen dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Grundöfen, die nach 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

Bis Ende 2012 hatten die Besitzer bestehender Einzelfeuerungsanlagen durch Vorlage der Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Der Nachweis war gegenüber dem bevollmächtigen Schornsteinfeger zu erbringen und ist in der Regel während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins geschehen. Dabei wurden die Daten wurden in seine Dokumentation aufgenommen, auch zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet.

Bestehende Öfen (mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen), die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt weiter genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Ofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider beziehungsweise einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett auszutauschen. Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (siehe Tabelle).

Die novellierte Verordnung sieht jedoch auch Ausnahmen für Feuerstätten (Öfen für feste Brennstoffe) vor, die von den Vorschriften ausgenommen sind. Dies sind: Nicht gewerblich genutzte Herde oder Backöfen unter 15 Kilowatt, Offenen Kamine, Badeöfen, Grundöfen (Gemauerte Kachelöfen) sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden.

Beim Kauf zum Beispiel von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der novellierten 1. BImSchV? Öfen die diese Werte nicht einhalten, dürfen nicht mehr aufgestellt werden.

Bei bestehenden Anlagen haben die Betreiber ausreichend Zeit zu überlegen, ob sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls ihr Gerät die Grenzwerte nicht einhalten sollte. 

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Interessierte sich bitte an ihren bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger. Über den jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger informiert Sven Schermann, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571/142352, E-Mail: sven.schermann@bernkastel-wittlich.de. Die Adressen und Erreichbarkeiten sowie weitere Informationen und Links zum Thema sind im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de / A-Z / Stichwort Schornsteinfeger zu finden.

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme

bis 31.12.1974 oder
nicht feststellbar                     31.12.2014

01.01.1975 - 31.12.1984         31.12.2017

01.01.1985 - 31.12.1994         31.12.2020

01.01.1995 - 22.03.2010         31.12.2024