Umwandlung von Dauergrünland und Pflegeumbruch
Ab dem Jahr 2023 richten sich die Auflagen zum Dauergrünlanderhalt im Zuge des GLÖZ 1-Standards „Erhaltung von Dauergrünland“. Eine Befreiung der Betriebe des ökologischen Landbaus wird es beim GLÖZ 1-Standard ab dem Jahr 2023 nicht geben. Vergleichbare Kleinerzeugerregelungen entfallen ab 2023 in Gänze.
Ab dem 1. Januar 2023 unterliegen somit auch Ökobetriebe und Betriebe, die bis 2022 eine Kleinerzeugerprämie erhalten haben, grundsätzlich der Genehmigungspflicht für Dauergrünland-Umwandlungen. Ausgenommen hiervon ist Dauergrünland, welches 2021 entstanden ist, dort besteht - vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen - lediglich eine Anzeigepflicht. Dauergrünlandumwandlungen von weniger als 500 m² pro Unternehmen und Jahr fallen unter die Bagatellregel nach § 7 GAPKondG – vorbehaltlich der Regelungen nach § 10 GAPKondV.
Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ist Niklas Braun, Tel.: 06571 14-2418, E-Mail: Niklas.Braun[at]bernkastel-wittlich.de.