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Wer ehren- oder nebenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist, muss unter bestimmten Voraussetzungen  ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dies trifft auch auf Personen zu, die in Vereinen ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit leisten.

Das Jugendamt Bernkastel-Wittlich will die betroffenen Organisationen informieren und offene Fragen klären. Dazu findet in Kooperation mit dem Landesjugendamt am Donnerstag, dem 5. März 2015, 18.00 Uhr,  im Sitzungssaal (N 8) der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, eine Informationsveranstaltung zum Thema „Erweiterte Führungszeugnisse und Beitritt zur Rahmenvereinbarung § 72a SGB VIII“ statt.

Wesentliches Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, sicherzustellen, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weder hauptamtlich noch neben- oder ehrenamtlich Personen tätig werden, die insbesondere wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt worden sind.

Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis zur Verbesserung des Schutzes von Kindern zu etablieren, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Hierzu haben die zuständigen Jugendämter die Aufgabe mit allen Akteuren in der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Vereinbarungen zu schließen und dadurch die Umsetzung sicherzustellen.

Angesprochen sind alle, die sich in der Jugendarbeit engagieren und Jugendfreizeiten anbieten. Das sind beispielsweise Kommunen und Kirchengemeinden, Vereine, Verbände und weitere Organisationen, wie beispielsweise Sport- oder Kulturvereine als auch privat-gewerbliche Träger die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) wahrnehmen.

Um hier zu einer landeseinheitlichen Regelung zu kommen, hat der Landesjugendhilfeausschuss eine Rahmenvereinbarung beschlossen der sich die Jugendämter angeschlossen haben. Aufgabe des Jugendamtes Bernkastel-Wittlich ist es dafür Sorge zu  tragen, dass die genannten Institutionen, Vereine  dieser Rahmenvereinbarung beitreten.

Weitere Informationen zum Thema hat das Landesjugendamt im Internet unter lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/rahmenvereinbarung-zu-72-a-sgb-viii/ bereitgestellt.