Von März bis September keine Hecken im Außenbereich schneiden
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich weist darauf hin, dass es nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres verboten ist, im Außenbereich Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzu-schneiden oder abzubrennen.
Hecken, Feldgehölze und Büsche sind Brut- und Schlafplatz für Singvögel, bieten Lebensraum für Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Blühende Schlehen, Weißdorn und Holunder sind erste Nahrungsplätze für Bienen und Hummeln. Die Bodendecke in unmittelbarer Nähe von Hecken ist oftmals Standort seltener Pflanzen. Nicht zuletzt sind Hecken und Bäume in unserer ausgeräumten Kulturlandschaft gliedernde und belebende Landschaftsbildelemente.
Um der Zerstörung dieser Lebensräume entgegenzuwirken, ist es ohne zeitliche Einschränkung verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen sowie das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern.
Ausnahmen von diesen Verboten kann der Fachbereich Umwelt nur in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Die Beachtung dieser Bestimmungen sollte sowohl von den Bürgern als auch von den Verwaltungen als sinnvoller und selbstverständlicher Beitrag zur Erhaltung von Natur und Umwelt angesehen werden.
Für weitere Auskünfte steht Walter Schlösser, Tel.: 06571/14480, E-Mail: walter.schloesser[at]bernkastel-wittlich.de vom Fachbereich Umwelt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich gerne zur Verfügung.