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Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt voraus, dass dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die materiell-rechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Baulast ermöglicht, das öffentlich-rechtliche Hindernis auszuräumen.

Eine Baulast nach der Landesbauordnung ist immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere andere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen. Dabei ist es vielfach unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstückes im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person stehen, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern können.

Wer das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung (Baulast) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem Grundstück ein Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

Die Erklärung bedarf der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. In der Regel werden Sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufgefordert, eine Baulast auf Ihrem Grundstück für ein Bauvorhaben zu übernehmen.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich) geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Eine Baulast geht nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschrift erteilen lassen. Schriftliche Auskünfte sind nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen beträgt 15 bis 50 Euro je Flurstück. Sofern mehrere Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, beträgt die Gebühr für die Auskunft höchstens 50 Euro.

Die Baulast ist eine ergänzende Eintragung zum Grundbuch. Der Notar ist im Rahmen des Kaufvertrages nicht verpflichtet ins Baulastenverzeichnis einzusehen. Er erteilt in der Regel einen Hinweis. Der Kaufinteressent sollte sich beim Immobilienkauf über eine Baulast informieren. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

Die Erteilung von einfachen mündlichen Auskünften ist wegen der besonderen Wichtigkeit der Baulastauskünfte nicht verbindlich.