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Ziel der Dorferneuerung ist die Werterhaltung und Belebung der Ortskerne und Stärkung der Innenentwicklung. Zu den Aufgabenschwerpunkten der Dorferneuerung zählen insbesondere strukturverbessernde Maßnahmen wie zum Beispiel die

  • Umnutzung leerstehender, ortbildprägender Bausubstanz zum Wohnen und Arbeiten,
  • Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung,
  • Erhaltung und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Bausubstanz und Siedlungsstrukturen.

Mit der Umnutzung von Gebäuden wird der historisch gewachsene Ortskern im Sinne der Dorferneuerung erhalten und wiederbelebt. Dabei wird insbesondere den Zielen des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege Rechnung getragen. Dem Erhalt des baukulturellen Erbes wird eine besondere Bedeutung beigemessen.

Was wird gefördert?

Zur Förderung der Dorferneuerung gewährt das Land Zuwendungen für private Investoren nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift (VV-Dorf) für folgende Maßnahmen:

  • Aus-, Um- oder Anbau älterer orts- und landschaftsprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude.
  • Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur.
  • Abriss nicht erhaltenswerter Bausubstanz zur Bewältigung städtebaulicher Missstände und zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Grundlage eines aussagekräftigen Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzeptes zur Innenentwicklung und Vitalisierung der Ortskerne.
  • Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden bestehender oder ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit orts- und landschaftsprägendem Charakter.
  • Bauliche Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe einschließlich ihrer Nebengebäude und Hofflächen
  • an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens,
  • zum Schutz nachteiliger Einwirkungen von außen,
  • an das Ortsbild oder die Landschaft.
  • Bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung von wohnstättennahen Arbeitsplätzen, soweit hierfür keine Wirtschaftsfördermittel in Anspruch genommen werden können.
  • Investive Vorhaben zur Sicherung und zum Ausbau einer bedarfsgerechten örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, Erstellung und Funktionsverbesserung von Gemeinbedarfseinrichtungen, besonders in ortsbild- oder landschaftsprägenden Gebäuden oder Anlagen.
  • Initiative Vorhaben und kleinere bauliche Projekte örtlicher Sozial-, Kultur- und Beratungsarbeit, insbesondere von örtlichen Selbsthilfegruppen für Kinder, Jugendliche, behinderte und ältere Bürgerinnen und Bürger.

Höhe der Förderung

Bei privaten Vorhaben beträgt die Zuwendung je Einzelvorhaben bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben pro Objekt, je nach Art und Umfang der Maßnahme, höchstens jedoch 30.000 €. Bei Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur liegt die maximale Förderung bei  20.452 €.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung, da die Verfügbarkeit abhängig von der Mittelzuteilung des Landes an den Landkreis ist.

Fördervoraussetzungen

  • Voraussetzung ist ein ganzheitliches – ggf.- fortgeschriebenes – Dorferneuerungs-/ Dorfentwicklungskonzept.
  • Förderfähige Ausgaben mindestens 7.669 € je Einzelvorhaben.
  • Antragsteller ist Eigentümer bzw. kann ein langfristiges Nutzungsrecht nachweisen.

Nicht gefördert werden Vorhaben

  • die ganz oder überwiegend Schönheitsreparaturen darstellen oder der Bauunterhaltung dienen,
  • in Neubaugebieten,
  • die bereits begonnen wurden.

Antragsverfahren

Anträge auf Förderung privater Vorhaben sind unter Verwendung des Vordrucks über die Gemeindeverwaltung, bei Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung vorzulegen.

Folgende weitere Unterlagen sind beizufügen:

  • Fotos
  • Lageplanausschnitt
  • Planunterlagen
  • Unternehmerangebote oder detaillierte Kostenaufstellung gem. DIN 276 nach Gewerken
  • Aufstellung der beabsichtigten Eigenleistungen (es können max. 30 % der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden)
  • Kopie der Baugenehmigung (erste Seite) bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen.

Die Zuwendung ist spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Fälligkeitsjahres durch Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises unter Beifügung der quittierten Originalrechnungen mit prüffähigem Aufmaß abzurufen.

Mit den Arbeiten an dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides bzw. nach Genehmigung eines begründeten vorzeiten Maßnahmenbeginns begonnen werden!