Immissionsschutz
Zentraler Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Immissionen
- Luftverunreinigungen (= Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
- Geräusche
- Erschütterungen
- Licht
- Wärme
- Strahlen und ähnliche Umwelteinflüsse
wirken sie auf die Schutzgüter Menschen, Tier und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgüter ein. Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen.
Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, die oben genannten Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem diese verhindert werden und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.
In erster Linie gilt es Abfälle zu vermeiden. Nicht zu vermeidende Abfälle sind zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Energie ist sparsam und effizient zu verwenden. Auch nach einer Betriebseinstellung sind diese Schutzgebote zu beachten, die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes ist im Rahmen der Nachsorge zu gewährleisten. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungsbedürftigen (§ 22 BImSchG) und genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlage einer Genehmigung bedarf, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.
Genehmigungsverfahren
Es wird unterschieden zwischen dem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind) und dem vereinfachten Verfahren (Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind). Gegebenenfalls ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Antragsformulare und andere Formulare finden Sie hier.
Für die Genehmigung von Elektroumspannanlagen, soweit sie in Zusammenhang mit einer nach § 7 Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden, ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zuständig.
Das Oberbergamt ist zuständig bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen genehmigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energie sowie Abfallanlagen (Ausnahme: Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von Abbruchmaterial).
Für die Genehmigung aller anderen Anlagen sind die Kreisverwaltungen beziehungsweise in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.
Das „stinkt“…
Diese Beschwerde geht bei der kreisverwaltung häufig ein und muss differenziert behandelt werden. Bei Anlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen oder auch lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, werden eventuell Geruchsentwicklungen und die Möglichkeit der Geruchsminderung durch technische Vorkehrungen von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, geprüft.
Gegen Geruchsbelästigungen, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen, können die Behörden nicht einschreiten. Immer wieder wird die Frage nach Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle oder Jauche gestellt. Die Düngeverordnung enthält keine Regelung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum.
„So ein Lärm“
Auch hier macht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, in Genehmigungsverfahren Vorgaben betreffend den zulässigen Lärmpegel.
Bei Ruhestörungen zum Beispiel durch Rasenmäher, Partylärm wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Ordnungsbehörden bei den Verbandsgemeinde-, Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltungen oder an die Polizei.
Anzeige-/Meldepflichten nach §§ 10 und 13 der 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider)
Nach § 13 Abs. 1 bis 4 der 42. BImSchV sind die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verpflichtet, Neuanlagen, Bestandsanlagen, Änderungen an Anlagen, Anlagenstilllegungen und Betreiberwechsel bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als zuständige Behörde anzuzeigen.
Weiterhin haben die Betreiber, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte (Legionellen-Konzentration) festgestellt wird, die zuständigen Behörden nach § 10 S. 1 Nr. 1 der 42. BImSchV unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und nach § 10 S. 1 Nr. 2 der 42. BImSchV innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren.
Für Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und für die Erfüllung der Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV ist ausschließlich der elektronische Weg über die Internet-basierte Softwareanwendung „KaVKA“ (Kataster Verdunstungskühlanlagen) zu nutzen.
Auf die Webanwendung kann über die URL http://www.kavka.bund.de zugegriffen werden. Durch abgesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass im Rahmen der Datenerfassung nur die jeweiligen Betreiber bzw. die zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz die Daten einsehen können.