Haltung, Zucht & Handel von geschützten Arten
Ziel des Artenschutzes ist es, Tier- und Pflanzenarten, die vor dem Aussterben bedroht sind, zu schützen. Hierzu ist es erforderlich, unkontrollierte Naturentnahmen und somit den illegalen Handel einzudämmen sowie Zucht und Handel zu überwachen.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) über den internationalen Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen wurde bereits 1973 angesichts des dramatischen Rückgangs vieler Arten durch Wilderei und Handel geschlossen und umfasst derzeit mehr als 5800 Tier- und 30.000 Pflanzenarten.
Die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) erfolgt durch die europäische Verordnung der EG-Artenschutzverordnung, EG-VO-Nr. 338/97 und ergänzende Durchführungsverordnung. Die EG-Verordnung Nr. 338/97 (EG-VO) gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union.
Weitere artenschutzrechtliche Bestimmungen enthält Kapitel 5 (Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope) §§ 37 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Wer tiefer in das Thema Washingtoner Artenschutzabkommen einsteigen möchte, findet sehr gute und ausführliche Informationen auf den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (s. weiterführende Links).
Schutzkategorien
Arten der Anhänge: | Schutzstatus: | Beispiele: |
A
| listet die Arten, die bereits vom Aussterben bedroht sind. Hier ist der Handel grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (z.B. bei legaler Nachzucht). | einige Landschildkröten (wie z.B. die Griechische Landschildkröte) sowie einige Kakteen und Orchideen. |
B
| listet die gefährdeten Arten auf, die ohne Kontrolle des Handels aussterben könnten. Hier erlaubt das Übereinkommen den Handel, wenn er nachhaltig ist. | alle Landschildkröten, alle Kakteen, alle Orchideen, Krokodile, Warane und einige Tropenhölzer. |
C | listet die Arten, die ein Ursprungsland schützen bzw. besser kontrollieren möchte. Hierfür wird die Unterstützung der anderen Vertragsstaaten benötigt. | Einige Mangusten aus Indien, einige Echsen (Anolis) aus Kuba |
Der Schutzstatus von Tieren und Pflanzen kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz (www.bfn.de oder www.wisia.de) entnommen werden.
Alle Tiere und Pflanzen, welche im Anhang A oder B sowie in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Artenschutz für Urlauber
Achtung beim (Souvenir)-Kauf im Urlaub! Jeder Kauf könnte die Verkäufer ermutigen, sich Nachschub aus der freien Natur zu besorgen. Leider hat der internationale Handel bereits viele Tier- und Pflanzenarten an den Rand der Ausrottung gebracht.
Unter das Handelsverbot fallen auch Bestandteile der geschützten Tier- und Pflanzenarten wie zum Beispiel Federn, Muscheln, Elfenbein, Ketten aus Schildkrötenpanzer oder Felle.
Informieren Sie sich daher vor jedem Kauf auf der Website des Finanzministerium zu Zollangelegenheiten oder auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz, welche Souvenirs Sie besser nicht mit nach Hause bringen sollten. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Antrag EG-Bescheinigung
Gemäß Artikel 8 der EG-VO Nr. 338/97 ist der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten.
Eine Ausnahme von den Verboten ist möglich, sofern die zuständige Vollzugsbehörde von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare legal erworben, eingeführt und/oder gezüchtet wurden.
Die Bescheinigung(en) wird/werden Ihnen dann per Post zugestellt.
Gültigkeit der ausgestellten EG-Bescheinigung
Die ausgestellte EG-Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin angegebenen lebenden Exemplare gestorben oder entwichen sind bzw. gestohlen wurden. Die ungültig gewordene EG-Bescheinigung ist unverzüglich mit der Abmeldung des Tieres der Unteren Naturschutzbehörde zurückzugeben.
Gebühren
Durch die Meldung besonders geschützter Arten entstehen Ihnen keine Kosten. Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Anzeigepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Wer ein artengeschütztes Tier erwirbt und im Landkreis Bernkastel-Wittlich halten will, muss gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige jeden Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzeigen.
Entsprechende Formblätter zur Bestandsanzeige sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erhältlich.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind die in Anlage 5 der BArtSchV aufgeführten Arten.
Die Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden des Tieres.
Beachten Sie bitte, dass der Verstoß gegen die Anzeige-/Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit ist und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sollten Sie schon seit Jahren besonders geschützte Tierarten (wie beispielsweise Papageien oder Schildkröten) halten und nicht gewusst haben, dass Sie sie anmelden müssen, dann scheuen Sie sich nicht, sie nachträglich noch bei uns anmelden. Denn: „besser zu spät als gar nicht“!
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.
Nachweispflicht gem. § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Neben der Meldepflicht sind Sie als Besitzer von besonders geschützten Arten verpflichtet, der Behörde gegenüber nachzuweisen, dass Sie rechtmäßig im Besitz dieser Exemplare sind.
Der Bestandsanzeige sind deshalb abhängig von der jeweiligen Einstufung der Arten nach Anhang A oder B Nachweise über die rechtmäßige Herkunft des Exemplars beizufügen.
Für die Schutzkategorie nach Anhang A der EG-Verordnung 338/97 ist die Vorlage einer Kopie der (CITES)/EG-Bescheinigung notwendig.
Für die Schutzkategorie nach Anhang B der EG-Verordnung 338/97 ist die Vorlage von Kaufurkunden, Herkunfts-/ Züchterbescheinigungen o.ä. erforderlich.
Kennzeichnungspflicht
Alle kennzeichnungspflichtigen Tiere (einige Säugetiere, Vögel und Reptilien) sind vom Halter nach § 12 Abs. 1 BArtschV unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Beginn der Haltung zu kennzeichnen. Die Arten, die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sind in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt.
Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wen ein verletztes, hilfloses oder krankes Tier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und wieder in die Freiheit zu entlassen (§ 14 Abs. 1 BArtSchV).
Für die Kennzeichnung nach § 15 der Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden:
1. Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.,
2. Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V..
Wer eine verbindliche Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, handelt im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 27c des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungswidrig und muss mit der Beschlagnahme und dem Einzug des Exemplars rechnen. Bitte achten Sie daher schon beim Kauf auf die richtige Kennzeichnung der Exemplare, um nicht gegen artschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
Kennzeichnung (Fotodokumentation) von Reptilien
Anstelle der Kennzeichnung mit dem Transponder ist bei Reptilien die Individualerkennung mittels Fotodokumentation möglich und nur gültig, wenn die Veränderung der individuellen Körpermerkmaler (z.B. Panzermuster der Schildkröte) lückenlos dokumentiert werden. Fehlt die fortlaufende Fotodokumentation oder ist sie unvollständig, kann die Vermarktungsbescheinigung ungültig werden. In diesem Fall würde eine Besitzberechtigung für diese streng geschützte Art entfallen und das Exemplar könnte eingezogen werden. Wegen der wachstumsbedingten Veränderung der Exemplare bedarf es in gewissen Zeitabständen der Aktualisierung der Fotodokumentation.
Anleitung zum Fotografieren einer Griechischen Landschildkröte (Testudo hermanni):
Es sollten pro Schildkröte jeweils 2 Farbfotos gemacht werden. Auf einem Foto muss der Rückenpanzer und auf einem der Bauchpanzer senkrecht von oben fotografiert werden. Um einen Maßstab für die Größe des Tieres zu erhalten, sollte als Hintergrund am bestens entweder das karierte Schachbrettmuster-Papier (Vorlage steht zum Downloaden und Ausdrucken bereit) oder weißes Papier mit einem danebengelegten Zollstock oder Lineal verwendet werden. Vor dem Fotografieren sollten die Tiere gesäubert werden, da sich dadurch Lichtreflexe auf den Fotos ergeben und die Fotos unbrauchbar machen können. Die Fotografien müssen bildfüllend, scharf und gut ausgeleuchtet sein, damit wichtige Merkmale erkennbar sind. Schatten oder Lichtreflexe dürfen nicht vorhanden sein. Die Konturen der Rückenschilder und die Kreuzungspunkte der Bauchschilder müssen vollständig und deutlich erkennbar sein. Bitte vermerken Sie auf den Fotografien das Aufnahmedatum, die Größe und das Gewicht des Tieres.
Im weiteren Verlauf ist die Fotodokumentation wie folgt fortzuführen: Vom 2. bis zum 10. Lebensjahr jährlich, ab dem 11. Lebensjahr alle 5 Jahre.