Hornissen
Wissenswertes aus dem Hornissenleben
Hornissen sind die größte staatenbildende Wespenart der heimischen Tierwelt. Die Nestgründung erfolgt im Mai durch eine einzelne Königin. Die ersten schlüpfenden Hornissen helfen der Königin bei der Erweiterung des Nestes. Ende August wird die größte Volksstärke erreicht. Ab Mitte September sterben die alte Königin und die Arbeiterinnen, Mitte Oktober erlischt schließlich das gesamte Leben im Hornissennest. Nur einzelne befruchtete Jungköniginnen fliegen aus, überwintern und gründen im Frühjahr einen neuen Staat. Das alte Nest wird nicht wieder bezogen, zuweilen jedoch am gleichen Platz wieder neu gebaut.
Hornissen ernähren sich von Nektar, Baum- und Obstsäften. Ihre Brut füttern sie mit frisch erbeuteten Insekten (Fliegen, Spinnen, Wespen u.a.). Ein starkes Hornissenvolk kann pro Tag 500 g Insekten fangen! Im Garten können Hornissen daher wertvolle Dienste bei der natürlichen Schädlingsbekämpfung leisten.
Richtiger Umgang mit Hornissen
Grundsätzlich gilt: Hornissen bleiben friedfertig, wenn sie in Ruhe gelassen werden!
Sie greifen wie alle staatenbildenden Wespen nur bei Störungen im unmittelbaren Nestbereich (2 – 4 m um das Nest herum) an, um Königin und Brut zu verteidigen. Außerhalb des Nestbereichs fliehen Hornissen, wenn sie sich bedroht fühlen.
Daher im Nestbereich folgende Verhaltensregeln beachten:
- Heftige, ruckartige Bewegungen vermeiden,
- plötzliche stärkere Erschütterungen des Nistplatzes vermeiden,
- Motorgeräte, wie z.B. Rasenmäher nicht direkt vor dem Nest betreiben,
- Hauptflugbahn nicht für längere Zeit verstellen,
- Anstochern der Niststätte vermeiden,
- Kleinkinder durch niedrige Absperrungen vom Nestbereich fernhalten.
Sollte es dennoch einmal zu einem Hornissenstich kommen, ist zu beachten:
Das angeblich so gefährliche Hornissengift („Drei Hornissenstiche töten einen Menschen, sieben gar ein Pferd.“) ist tatsächlich nicht giftiger als das von Bienen oder Wespen. Eine Gefahr kann allerdings für Allergiker bestehen. Hier kann schon ein Stich zu ernsthaften Störungen führen, so dass im Falle eines Stiches ein Arzt aufgesucht werden sollte.
Bei Beachtung der Verhaltensregeln können Hornissenvölker auch in unmittelbarer menschlicher Nachbarschaft – bei etwas Rücksichtnahme leben, ohne dass Komplikationen zu befürchten sind.
Gefährdung, Schutz
Aufgrund der unzureichenden Kenntnisse bzw. Fehlinformationen hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit wurden Hornissenvölker in der Vergangenheit durch die Menschen oft verfolgt und vernichtet. Verbunden mit der allgemeinen Verschlechterung der Lebensbedingungen infolge von Biotopzerstörung und Mangel an geeigneten Nistplätzen sind Hornissen selten geworden. Ihr Bestand ist akut gefährdet.
Die Hornisse wurde daher bereits 1984 auf die „Rote Liste der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten“ gesetzt. 1987 wurde sie in die Bundesartenschutzverordnung aufgenommen und ist in Deutschlang besonders geschützt.
Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Hornissen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Beseitigung eines Hornissennestes
Sollte die Beseitigung eines Hornissennestes unumgänglich erscheinen, ist folgendes zu beachten:
Nach § 67 BNatSchG kann für die Beseitigung eines Hornissennestes unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Befreiung erteilt werden. Zuständige Behörde hierfür ist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Naturschutzbehörde.
Der Antrag auf Beseitigung eines Nestes ist mit Begründung und Fotos bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Genehmigung der Beseitigung durch die Kreisverwaltung ist mit der Aufgabe verbunden, die Tiere an einen geeigneten Ort umzusiedeln. Die Umsiedlung ist von hierzu geschulten Fachkräften durchzuführen.
Mögliche Anbieter finden Sie in den Gelben Seiten des Telefonbuchs für den Bereich Trier unter der Rubrik „Schädlingsbekämpfung“, im Internet unter www.teleauskunft.de.
Die Kosten der Umsiedlung oder Beseitigung der Nester sind vom Auftraggeber zu zahlen.