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Bauvorhaben im Außenbereich stellen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar.  

Nach § 13 BNatSchG sind bei allen Eingriffen in die Natur vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Aus diesem Vermeidungs- und Kompensationsgebot ergeben sich Anforderungen an eine möglichst umweltschonende und landschaftsverträgliche Gestaltung von Bauvorhaben.

Diese kann z.B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Wahl eines nicht oder nur bedingt einsehbaren Standortes für Gebäude
  • regionaltypische und der Geländetopografie angepasste Bauweise (keine Geländeanschüttung),
  • Verwendung von Holz als natürlichem Baumaterial,
  • Erhalt vorhandener Gehölzbestände,
  • Reduzierung der Bodenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß und Verwendung wasserdurchlässiger Befestigungsmaterialien für Hof- und Zufahrtsflächen,
  • Versickerung von Niederschlagswasser,
  • Einbindung der Baukörper durch Pflanzung von heimischen und standortgerechten Obst- oder Laubgehölzen;

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften und bedürfen im Regelfall einer Baugenehmigung.

Im Baurecht sind jedoch einzelne Vorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Diese bedürfen, wenn sie im Außenbereich ausgeführt werden, einer Genehmigung nach dem Naturschutzrecht. Zuständige Behörde ist die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung.
Als Außenbereich gelten alle Flächen, die nicht innerhalb der bebauten Ortslage oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.

Zu den naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben im Außenbereich zählen insbesondere:

  1. Gebäude bis zu 100 m² Grundfläche und 6 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind.
    Hierunter fallen üblicherweise offene Unterstände als Schutz für Weidevieh oder landwirtschaftliche Maschinenschuppen. Nicht hierunter fallen Gebäude im Rahmen der Hobbytierhaltung. Baugenehmigungspflichtig bleiben auch Stallgebäude.
  2. Sonstige Gebäude bis zu einer Größe von 10 m³ umbautem Raum, z.B. Gartengerätehütten.
    Diese sind aber nur genehmigungsfähig, wenn sie in einem Gebiet errichtet werden, das auch als Kleingartengebiet im Flächennutzungsplan ausgewiesen ist und als solches genutzt wird. 
  3. Lager- und Abstellplätze der Land- und Forstwirtschaft und sonstige Lagerplätze bis 300 m² Fläche,
  4. Aufschüttungen und Abgrabungen ab 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m² sowie alle Abgrabungen oder Aufschüttungen von ständig oder zeitweise Wasser führenden Senken, von Ufer- und Feuchtflächen, mageren Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden sowie sonstiger geschützter Biotope.

Der Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung kann formlos gestellt werden, Sie können aber auch das hinterlegte fileadmin/Download/Kreisverwaltung/Fachbereiche/Fachbereich_22_-_Bauen_und_Umwelt/Naturschutz/Bauen_im_Aussenbereich/Antragsformular-Bauen-Aussenbereich.pdfAntragsformular verwenden.

Fügen Sie dem Antrag bitte folgende Unterlagen bei:

Den Antrag mit den ergänzenden Unterlagen schicken Sie bitte an die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich Bauen und Umwelt, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich.

Sofern Sie Zweifel haben, welches Genehmigungsverfahren für Ihr Vorhaben erforderlich ist, fragen Sie bitte bei uns nach.

Wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird die untere Naturschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und prüft, welche Auswirkungen das Bauvorhaben auf das Landschaftsbild, den Boden, die Pflanzen- und Tierwelt hat. Zur naturschutzfachlichen Prüfung fügen Sie Ihrem Bauantrag bitte das ausgefüllte Formblatte Ergänzende Angaben zur naturschutzfachlichen Beurteilungmit Bestands- und Freiflächengestaltungsplan.

Mit sorgfältigen Angaben ersparen Sie der Naturschutzbehörde in vielen Fällen eine Ortsbesichtigung, die ansonsten mit zusätzlichen Kosten für Sie verbunden ist. 

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Sie ein Fachbüro mit der Erstellung eines Fachbeitrages Naturschutz beauftragen müssen. Dies werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung mit Ihnen besprechen.