Hecken- und Gehölzschnitt, Baumfällungen
Hecken, Feldgehölze und Büsche sind Brut- und Schlafplatz für Singvögel, bieten Lebensraum für Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Blühende Schlehen, Weißdorn und Holunder sind erste Nahrungsplätze für Bienen und Hummeln. Die Bodendecke in unmittelbarer Nähe von Hecken ist oftmals Standort seltener Pflanzen. Nicht zuletzt sind Hecken und Bäume in unserer ausgeräumten Kulturlandschaft gliedernde und belebende Landschaftsbildelemente.
Um der Zerstörung dieser Lebensräume entgegenzuwirken, ist es ohne zeitliche Einschränkung verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen sowie das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern.
Nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes ist es in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres verboten Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen.
Stets ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass bei den Schnittmaßnahmen der Artenschutz beachtet wird. Vor Beginn der Arbeiten sind die Hecken und Gebüsche gründlich darauf hin zu untersuchen, ob sich darin Nester oder Vogelbrut befinden. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaßnahmen auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Die Beachtung dieser Bestimmungen sollte von allen Bürgern als auch von den Verwaltungen als sinnvoller und selbstverständlicher Beitrag zur Erhaltung von Natur und Umwelt angesehen werden.
Bei Naturdenkmalen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Eigentümer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden immer eine Abstimmung und eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht in Betracht kommen, etwa bei Einzelbäumen mit landschaftsbildprägender Wirkung oder besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, wobei insbesondere das Artenschutzrecht zu beachten ist (zum Beispiel Horstbäume von Saatkrähen).
Das Nachbarrecht Rheinland-Pfalz enthält unter anderem auch Regelungen zu den Grenzabständen für Pflanzen. Hierauf ist insbesondere bei Anpflanzungen zu achten, damit spätere Probleme hinsichtlich der Grenzabstände zum Nachbargrundstück vermieden werden. Die hierzu ergangene Broschüre ist kostenlos bei allen Gerichten des Landes Rheinland-Pfalz sowie über das Internet
http://www.justiz.rlp.de erhältlich.