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Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Eingriffsverordnung gelten selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmeter als Eingriffe in Natur und Landschaft, die einer Genehmigung der Naturschutzbehörde bedürfen. Das Gleiche gilt für Abgrabungen oder Aufschüttungen von Ufer- und Feuchtflächen sowie ständig oder zeitweise Wasser führenden Senken. Darüber hinaus dürfen auch ökologisch hochwertige oder besonders empfindliche Standorte seltener Pflanzen oder Lebensräume gefährdeter Tierarten nicht ohne Genehmigung aufgeschüttet oder abgegraben werden.

Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Anschüttung oder Abgrabung nicht in Zusammenhang mit einer anderen genehmigungsbedürftigen Maßnahme (zum Beispiel einem Hausbau) steht. In diesem Fall wird sie mit dem Hausbau zusammen im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Soweit eine Genehmigungspflicht sich aus spezielleren Gesetzen ergibt, gehen diese der naturschutzrechtlichen Genehmigung vor. Dies ist zum Beispiel für den Abbau von Kies, Sand, Ton gegeben, die der wasserrechtlichen oder bergrechtlichen Zulassung bedürfen.

In Abgrenzung zum Abfallrecht darf es bei Aufschüttungen nicht vorrangiges Ziel sein, sich überschüssiger Massen aus anderen Baumaßnahmen zu entledigen, sondern es muss eine sinnvolle Verwertung im Vordergrund stehen. Diese kann zum Beispiel darin bestehen, dass flachgründige Ackerflächen einen zusätzlichen flächigen Auftrag mit qualitativ gutem Boden erhalten oder Geländesenken in landwirtschaftlichen Nutzflächen zur besseren maschinellen Bewirtschaftbarkeit aufgefüllt werden. Der Antrag kann daher auch nur von demjenigen gestellt werden, der ein Interesse an diesem Ziel hat. Das wird im Regelfall der Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter sein.

In jedem Einzelfall muss das Material für die geplante Folgenutzung geeignet sein. Das Bundesbodenschutzgesetz sowie die ergänzenden bodenschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten genaue Angaben zur Bodenqualität für die verschiedenen Nutzungen. So sind an das Material, dass bei landwirtschaftlicher Nutzung in die obere Bodenschicht (= durchwurzelbare Bodenschicht) eingebracht werden soll, qualitativ höhere Anforderungen zu stellen als an das Material im Unterbau. Die Bodenqualität muss im Regelfall durch Bodenanalysen nachgewiesen werden.

Der Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung von Anschüttungen oder Abgrabungen kann formlos gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Beschreibung und Begründung der Maßnahme,
  • Darstellung der Ablagerungs-/Abgrabungsfläche in einem aktuellen Lageplan,
  • Darstellung der bisherigen Flächennutzung mit standortgerechter Eintragung vorhandener Gehölze,
  • planerische Darstellung durch Geländeschnitte vor und nach Ablagerung/Abgrabung,
  • Massenermittlung,
  • Herkunftsnachweis der Ablagerungsmassen,
  • Nachweis der Unbedenklichkeit des Ablagerungsmaterials durch Bodenanalysen,
  • Darstellung der Transportwege bis zur nächsten klassifizierten Straße.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Sie ein Fachbüro mit der Erstellung eines „Fachbeitrages Naturschutz“ beauftragen müssen. Dies werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung mit Ihnen besprechen.

Im Genehmigungsverfahren werden die betroffenen Fachbehörden beteiligt. Die Ortsgemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, muss ihr Einvernehmen erteilen.

Die Unterlagen sind in fünffacher Ausfertigung bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich 42 Umwelt, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, einzureichen.