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Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen, die unmittelbar an Wald angrenzen, stellen eine Neuanlage von Waldfläche dar. Diese Kulturen müssen daher durch das jeweils zuständige Forstamt genehmigt werden.

Hingegen gelten in der Feldflur liegende Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen seit der Änderung des Landeswaldgesetzes vom Januar 2001 nicht mehr als Wald. Für diese Anlagen ist eine forstliche Genehmigung nicht mehr erforderlich. Da diese Kulturen in der Regel zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen (unter anderem Rückgang von Offenlandlebensräumen zugunsten artenarmer Nadelholzkulturen, landschaftsuntypische monotone Blockformen, Veränderungen im Bodengefüge durch Nadelstreu) stellen sie einen genehmigungspflichtigen Eingriff dar.

Der Antrag ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Prüfung eines Antrags ist gebührenpflichtig. Um Ihr Anliegen prüfen zu können, bitten wir Sie, das Formular einschließlich eines Lageplans, in dem der Standort der geplanten Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur zu markieren ist, an die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung zu senden.