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Die Durchführung eines Zeltlagers ist in Naturschutzgebieten verboten. In den Landschaftsschutzgebieten Moselgebiet von Schweich bis Koblenz, Zwischen Ueß und Kyll und im Naturpark Saar-Hunsrück ist die Durchführung eines Zeltlagers nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Auch in anderen Bereichen kann aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben (zum Beispiel Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet, Biotopkartierung) die Durchführung eines Zeltlagers ausgeschlossen sein.

Um festzustellen, ob ein vorgesehenes Zeltlager zulässig ist oder unter welchen Auflagen zulässig sein kann, sind zur Abklärung zunächst Informationen über den vorgesehenen Standort mit Angabe der Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer erforderlich. Ebenfalls sind die vorgesehene Teilnehmerzahl und der Zeitraum anzugeben.

Aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Genehmigung eines Zeltlagers entscheidet die Kreisverwaltung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zeltlager zulässig ist. Telefonisch können Sie hierzu eine erste Auskunft einholen. Falls nach der ersten Prüfung eine schriftliche Genehmigung zu beantragen ist, sind hierzu entsprechende Angaben zu machen.

Bei der Durchführung eines Zeltlagers sind unabhängig von einer eventuell erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigung nachfolgende Hinweise zu beachten:

1. Bei der Durchführung des Zeltlagers ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landespflege gewahrt bleiben.

2. Veränderungen, die die Natur schädigen, das Landschaftsbild oder den Naturgenuss erheblich oder nachhaltig beeinflussen, sind nicht gestattet. Desgleichen ist nicht gestattet, Landschaftsbestandteile wie Hecken, Gehölze, Bäume, auch außerhalb des Waldes, sowie Wasserläufe, Teiche, Tümpel oder Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen.

3. Der naturnahe und unverbaute Bachabschnitt darf nicht beseitigt, zerstört, beschädigt sowie deren charakteristischer Zustand verändert werden.

4. Störender Lärm durch Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder andere Tonwiedergabegeräte ist zu vermeiden. Hierauf wird besonders hingewiesen. Ebenfalls ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Belange der Jagd und Fischerei nicht beeinträchtigt werden.

5. Abfälle sind so weit wie möglich zu vermeiden. Dies bedeutet, dass möglichst Mehrwegsverpackungen benutzt und Essbestecke und Geschirr nicht als Einwegartikel benutzt werden. Die anfallenden Abfälle sind nach Verpackungen, Altpapier, Glas und Restmüll zu trennen. Für Verpackungen (mit Ausnahme von Glas und Altpapier) sind die gelben Säcke und für den Restmüll die amtlich vorgeschriebenen orangen Restmüllsäcke zu verwenden. Altpapier ist gebündelt bereitzustellen; Glas ist in die in jeder Gemeinde vorhandenen Container zu entsorgen.

6. Die Bereitstellung zur Entsorgung von gelben Säcken, Altpapier und Restmüll ist mit dem Grundstückseigentümer zu vereinbaren.

7. Trinkwasser und Wasser ist aus einer öffentlichen Wasserleitung in Gebinden täglich beziehungsweise nach Bedarf herbeizuschaffen und sollte nicht länger als 24 Stunden in den Behältnissen verbleiben. Waschwasser und Wasser zum Zähneputzen muss Trinkwasserqualität haben.

8. WC-Anlagen (chemische Toiletten) müssen in ausreichender Anzahl nach Geschlechtern getrennt aufgestellt werden. Sie dürfen nicht in unmittelbarer Nähe des Zeltlagers und nicht in Wasserschutzgebieten errichtet werden. Eine regelmäßige Entsorgung muss sichergestellt sein. Der Abstand zu Wasserläufen muss mindestens 40 Meter betragen. Das Errichten von Latrinen und Auffanggruben ist nicht zulässig.

9. Alle anfallenden Abwässer sind in wasserdichten Behältern zu sammeln und der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuzuführen. Eine Einleitung von Abwässern in ein Gewässer oder die Versickerung ist nicht gestattet.

10. Es ist darauf zu achten, dass die Belange der Jagd und Fischerei nicht beeinträchtigt werden.

11. Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn bei der Durchführung des Zeltlagers folgendes beachtet wird:

  • Die Feuerstelle ist mit äußerster Vorsicht zu betreiben.
  • Das Feuer ist klein zu halten.
  • Es darf nichts verbrannt werden, was verstärkten Funkenflug verursachen kann.
  • Um die Feuerstelle im Umkreis von mind. 3 Metern ist der vorhandene Rohboden bis auf den Mineralboden abzuziehen.
  • Geeignete Löschmittel (Feuerpatschen und Löschwasser) sind bereitzuhalten.
  • Feuerstellen sind während des Gebrauchs zu bewachen. Das Feuer ist nach Gebrauch zu löschen.
  • Das Einschlagen und Sammeln von Holz im Wald darf nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstbeamten vorgenommen werden

Nach Beendigung des Zeltlagers ist das genutzte Gelände wieder in seinen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Bei Vorliegen neuerer Erkenntnisse kann sich die Entscheidungsgrundlage für künftige Zeltlager durchaus auch ändern.