Einbau von Rauchwarnmeldern
Durch eine Änderung der Landesbauordnung wird der Einbau von Rauchwarnmelder in Wohnungen verpflichtend. Im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2003, Seite 396 ist nachzulesen:
Artikel 1
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 44 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 22. Dezember 2003
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 04.07.2007 wurde beschlossen, dass auch der Wohnungsbestand mit Rauchwarnmeldern ausgestattet ist. Der Gesetzestext lautet:
Artikel 1
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 44 Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten."