Anlagen am Gewässer
Jede Einwirkung oder Veränderung im Bereich von 10 m bei Gewässern III. Ordnung bzw. im Bereich von 40 m bei Gewässern II. oder I. Ordnung ist gem. § 36 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 31 Landeswassergesetz als Anlage am Gewässer genehmigungspflichtig durch die Untere Wasserbehörde. Dies betrifft auch den jeweiligen Bereich über, unter oder in dem Gewässer.
Beispiele:
- Gebäude (auch baugenehmigungsfreie) und sonstige bauliche Anlagen
- Brücken, Stege
- Unterführungen
- Gewässerkreuzung durch Leitungsverlegung
- Aufschüttungen, Abgrabungen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die Anlage keine schädlichen Gewässerveränderungen erwarten lässt oder die Gewässerunterhaltung wesentlich erschwert wird.
Ein Antrag auf Erteilung der Anlagengenehmigung kann entweder formlos gestellt werden oder Sie nutzen das vorliegende Antragsformular. (Verlinkung Antragsvordruck Anlagen am Gewässer)
Gewässer I. Ordnung sind im Landkreis Bernkastel-Wittlich: Mosel
Die Gewässer II. Ordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich sind in der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung abschließend festgelegt. Dies sind: Salm, Kailbach, Dhron, Kleine Dhron, Lieser, Kleine Kyll, Alfbach, Ueßbach und das Meerfelder Maar.
Alle anderen (kleineren) Gewässer sind Gewässer III. Ordnung