Gewässerbenutzungen
Gewässerbenutzungen sind alle Handlungen, die Einfluss auf den Wasserhaushalt haben können. Als Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserrechtes werden unter anderem folgende Maßnahmen bezeichnet (vgl: § 9 Wasserhaushaltsgesetz und § 15 Landeswassergesetz):
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z. B. zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, zur Speisung von Teichanlagen)
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z. B. Stau-/Wehranlagen für Mühlen)
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (Kies- oder Gesteinsentnahme)
Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (z. B. Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer oder Versickerung in das Grundwasser)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z. B. Brunnenbohrung -Probebohrung- für Trink- oder Brauchwassernutzung, Erdwärmebohrungen, Grundwasserabsenkung für Bauwasserhaltung)
Gewerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien (z. B. Kiesabbau)
Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse (z. B. Erdwärmebohrungen, Probebohrungen für die Trinkwassererschließung)
Diese Gewässerbenutzungen bedürfen vor Ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Je nach Art und Umfang der Gewässerbenutzung ist für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens entweder die Untere Wasserbehörde (also Kreisverwaltung) oder die Obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig.
Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden oder durch Verwendung nachfolgender Antragsvordrucke.
Gemeingebrauch
Es gibt auch Gewässerbenutzungen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Diese sind von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung und sind unter dem Begriff Gemeingebrauch geregelt (vgl. § 25 und § 46 Wasserhaushaltsgesetz, § 22 Landeswassergesetz).
Als Gemeingebrauch sind z. B. folgende Maßnahmen an natürlichen, oberirdischen Gewässern zulässig und erlaubnisfrei:
Baden, Schwimmen, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb, Einleitung aus landwirtschaftlicher Bodenentwässerung bis 5 ha, Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser unter bestimmten Voraussetzungen
Anzeigeverfahren
Die Inbetriebnahme eines Brunnens (nach einer erlaubnispflichtigen Probebohrung)
für den eigenen Haushalt
für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
bedarf der vorherigen Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde. Gleichzeitig ist für die Wasserentnahme für Brauch- und Trinkwasserbenutzung zu beachten, dass in jedem Fall auch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den jeweiligen Wasserversorger (z.B. Verbandsgemeindewerke, Stadtwerke, Gemeindewerke) erteilt werden muss und im Anzeigeverfahren vorzulegen ist.