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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Unter den Begriff Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fallen die folgenden Tätigkeitsbereiche:

  • Lagern
  • Abfüllen
  • Umschlagen
  • Herstellen
  • Behandeln
  • Verwenden von wassergefährdenden Stoffen.

Der § 62 WHG ist die entsprechende Regelungsnorm, in der das erforderliche Technikniveau und der Begriff der wassergefährdenden Stoffe geregelt werden. Nach dem sog. Besorgnisgrundsatz in § 62 Absatz 1 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Darunter fallen insbesondere:

  • Säuren, Laugen, Gifte,
  • flüssige und wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
  • halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Mineralöle und Mineralölprodukte.

Wassergefährdende Stoffe sind entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WKG) einzustufen.

  • Nicht wassergefährdend
  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z.B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Jod)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (z.B. Heizöl, Formaldehyd)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z.B. Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Das Umweltbundesamt hat eine Vielzahl von Stoffen in Wassergefährdungsklassen eingestuft und diese Einstufung veröffentlicht.

Sollte ein Stoff nicht eingestuft sein, so ist der Betreiber einer Anlage verpflichtet, diese Einstufung nach den Kriterien der AwSV selbst vorzunehmen und zu dokumentieren (vgl. § 8 AwSV).

Der Bund hat in 2017 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nach mehrjährigem Verfahren erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften der VAwS Rlp und Teile des § 65 LWG sind damit nicht mehr gültig.

Nach § 40 AwSV sind die Errichtung, Änderung, Stilllegung aber auch ein Betreiberwechsel von prüfpflichtigen Anlagen (beispielsweise Anlagen über 1000 l WGK 2, z. B. Heizöl oder Diesel) vor Beginn der Maßnahme der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen (Anzeigenvordruck hier). Eine separate Anzeigepflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung oder sonstigen behördlichen Entscheidung (z. B. immissionsschutzrechtliche Genehmigung) bedürfen. Für eine Eigenverbrauchertankstelle ist immer eine Baugenehmigung erforderlich, und somit hierfür ein Bauantrag zu stellen.

Heizölverbraucheranlagen und Prüfpflichten durch anerkannte Sachverständige

Mit dem Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 haben sich für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen Pflichten zur Dokumentation, Nachrüstung und Sachverständigenprüfung ergeben.

Allgemeine Betreiberpflichten

Betreiber von Heizölverbraucheranlagen sind in der Pflicht, sich über diese Anforderungen und Prüftermine zu informieren und sie einzuhalten (https://www.zukunftsheizen.de/docs/uploads/2021/07/Flyer_AwSV.pdf). Zu den Betreiberpflichten gehört u.a., die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig und auf eigene Kosten in Auftrag zu geben.

Folgende Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch den Sachverständigen zu prüfen:

  • Erdtanks und unterirdische Rohrleitungen,
  • oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 Liter Gesamtinhalt.

Folgende Anlagen sind wiederkehrend durch den Sachverständigen zu prüfen.

  • Erdtanks und unterirdische Rohrleitungen,
  • oberirdische Anlagen mit einem Gesamtinhalt von mehr als 10.000 Liter
  • in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten von mehr als 1.000 Liter

Bei der Prüfung der Anlage wird ein Prüfbericht ausgehändigt. Sollten Mängel an der Anlage festgestellt worden sein, so sind diese bei geringfügigen Mängeln innerhalb von 6 Monaten zu beseitigen. Erhebliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und bedürfen einer Nachprüfung durch den Sachverständigen.

Näheres hierzu ist in den §§ 46, 47 und 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten gelten besondere Anforderungen an die Hochwassersicherheit. Anlagen und Anlagenteile müssen so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder sonst ihre Lage verändern sowie mindestens über eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils verfügen und so angeordnet sein, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüll-Öffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.

Ob Ihre Anlage im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, kann auf der Homepage der Aktion Blau des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/) ermittelt werden.

Nach § 78c Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind bestehende Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsbieten bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.

Auf die wiederkehrende Prüfpflicht dieser Anlagen alle 5 Jahre durch eine Sachverständigen-Organisation (§ 46 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6 AwSV) wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist in Überschwemmungsgebieten bereits seit dem 05.01.2018 untersagt und nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.

Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten

Für bestehende Anlagen, die sich in Hochwasser-Risikogebieten befinden, ist gem. § 78b Abs. 1 WHG eine Nachrüstpflicht bis 05. Januar 2033 einzuhalten.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als Obere Wasserbehörde stellt unter (https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Wasser/Gewaesserschutz/wassergefaehrdende_Stoffe/Planungshinweise_Pruefung_der_Hochwassersicherheit_von_Heizoelverbraucheranlagen_v1-0_2021-04.pdf)  zu dem Thema Heizölverbraucheranlagen und Hochwasser weitere Informationen zur Verfügung.

Fachbetriebspflicht

Grundsätzlich gilt, dass Arbeiten wie Einbau, Aufstellen, Instandhaltung (Wartungsarbeiten), Instandsetzen (Reparaturarbeiten) und Reinigungsarbeiten an Anlagen für wassergefährdende Stoffe nur durch zugelassene Fachbetriebe ausgeführt werden dürfen (gilt auch für Heizölverbraucheranlagen in Privathaushalt). Ausnahmen (z. B. für Anlagen unter 1000 l Inhalt) sind in der Anlagenverordnung (§ 45 AwSV) geregelt.

Landwirtschaft

Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und vergleichbare, in der Landwirtschaft anfallende Stoffe (z.B. Festmist, Silage, Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen) sind ebenfalls wassergefährdende Stoffe. Diese Stoffe gelten gem. § 3 Abs. 2 AwSV als allgemein wassergefährdend und sind nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft.

Diese Stoffe sind nach § 62 Abs. 2 WHG so zu lagern und abzufüllen, dass der bestmögliche Schutz vor einer Verunreinigung der Gewässer erreicht wird.

Mist/Dung muss daher in der Regel auf befestigtem und wasserundurchlässigem Untergrund – auf so genannten Mist- oder Dungplatten, oft mit nachgeschalteten Jauchegruben zum Auffangen flüssiger Bestandteile – gelagert werden. Als Ausnahme von dieser Grundregel darf gut abgelagerter und hinreichend trockener Mist dann bei entsprechender Witterung (kein Regen zu erwarten) kurzfristig vor der Ausbringung ungeschützt auf dem Feld zwischengelagert werden (max. bis 6 Monate).

Die Ausbringungsmöglichkeiten sind gleichfalls in Bezug auf Flächen, Mengen, Jahreszeiten und Wetterbedingungen eingeschränkt. Hier gilt die Düngeverordnung und eine Überwachung erfolgt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (Abteilung Landwirtschaft und Weinbau).

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Für den privaten Bereich und im Gewerbebetrieb sind Schadensfälle und Betriebsstörungen unverzüglich der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.
Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen sind die betreffenden Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.

Sofern eine Gewässerverunreinigung oder/und eine Bodenverunreinigung eingetreten ist, ordnet die Untere Wasserbehörde die notwendigen Sanierungsmaßnahmen (wie z.B. Abpumpen aus Gewässer, Ölsperre, Bodenaustausch etc.) an.

Bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ist ein Meldedienst für Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen eingerichtet.