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Gewässerunterhaltung

Die Fließgewässer und die stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Maare etc.) in Rheinland-Pfalz sind im Landeswassergesetz nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  • Gewässer I. Ordnung Rhein und Mosel)
  • Gewässer II. Ordnung (Gewässer, die wasserwirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind und nicht in die I. Ordnung eingeteilt sind)
  • Gewässer III. Ordnung (alle übrigen kleineren Gewässer)

Die Gewässer I. und II. Ordnung sind abschließend in einer Anlage zum Landeswassergesetz (LWG) sowie in einer Verordnung zum LWG aufgeführt. Alle übrigen, dort nicht genannten Gewässer gelten dann als Gewässer III. Ordnung.

Zuständigkeiten für die Gewässerunterhaltung von Fließgewässern (vgl. § 35 LWG)

  • Gewässer I. Ordnung: Land Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen
  • Gewässer II. Ordnung: Landkreise und Kreisfreie Städte
  • Gewässer III. Ordnung: Kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden

Zuständig für die Unterhaltung von stehenden Gewässern sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.

In Ausführung der Unterhaltungspflicht betreut der Landkreis Bernkastel-Wittlich als Untere Wasserbehörde Gewässerläufe auf einer Gesamtstrecke von etwa 194 Kilometer. Folgende Gewässer zählen hierzu: Alf, Dhron, Kailbach, Kleine Dhron, Kleine Kyll, Lieser, Salm und Uess

Zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung gehört (vgl. § 39 WHG und § 34 LWG):

  • Gewässerbett für den Wasserabfluss erhalten, räumen und reinigen
  • Entfernung fester Stoffe aus dem Gewässer (soweit nicht ein anderer verpflichtet ist)
  • Ufersicherung durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege der Ufervegetation sofern im öffentlichen Interesse sowie Freihaltung des Ufers für den Wasserabfluss
  • Die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen erhalten und fördern
  • Wiederherstellung des ungehinderten Fischaufstieges im Bereich von alten Wehranlagen (Ausbaumaßnahme)
  • Hochwasserschutz: Überschwemmungsgebietsgrenzen bei der Bauleitplanung beachten sowie weitere Flächenversiegelungen und Flächenentsiegelungen verhindern

Im Rahmen der Ausführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten besteht die Möglichkeit, die Begünstigten zu den Kosten der Unterhaltung heranzuziehen. Die Mehrkosten, welche durch Anlagen oder Benutzungseinrichtungen entstehen, sind durch den Eigentümer dieser Anlagen oder Einrichtungen zu tragen.

Für die Gewässer III. Ordnung sind die Verbandsgemeinden und Stadt Wittlich sowie die Gemeinde Morbach Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Kreisverwaltung hat hierbei eine Aufsichts- und Beratungsfunktion und entscheidet in Streitfällen.

Gewässerausbau

Gewässerausbau entsprechend § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Herstellung, Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Beispiele aus der Verwaltungspraxis:

  • Errichtung oder Änderung von Fischteichanlagen,

  • Verlegung eines Gewässers

  • wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zur Renaturierung oder zur Verbesserung des Hochwasserrückhaltes.

Auch die Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers durch Umbau der alten Wehranlagen mit Fischaufstieg zählt zum Gewässerausbau.

Je nach Größe und Auswirkung des geplanten Gewässerausbaues muss entweder ein Planfeststellungsverfahren (§ 68 Abs. 1 WHG) oder, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ein Plangenehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 2 WHG) durchgeführt werden.

Bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahren werden auch die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt und es erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Zur Beantragung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung sind Unterlagen in 4facher Ausfertigung, aufgestellt durch einen fachkundigen Planer (vgl. § 103 LWG) einzureichen.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Untere Wasserbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig bei Gewässern III. Ordnung, jedoch nicht für Stauanlagen.

Alle anderen Ausbauverfahren (Stauanlagen, Ausbau Gewässer I. und II. Ordnung) liegen in der Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Wasserbehörde.