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Allgemeine Informationen

Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Privatschulgesetz geregelt. Darüber hinaus hat der Landkreis Bernkastel-Wittlich eine Satzung und Richtlinien zur Schülerbeförderung beschlossen.

In Rheinland-Pfalz obliegt die Schülerbeförderung den Landkreisen und kreisfreien Städten. Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bereich die Schule liegt.

Für folgende Schulformen werden Fahrtkosten übernommen:

  • Grundschulen
  • Realschulen plus kooperativ und integrativ
  • Integrierte Gesamtschulen (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
  • Gymnasien (G 8 und 9) (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
  • Schulen mit Förderschwerpunkten (Förderschulen)
  • Berufsvorbereitungsjahr
  • Berufsfachschule I und II
  • Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Vollzeitform (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
  • Berufliche Gymnasien (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
  • Besondere Bildungsgänge der Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

Fahrtkosten werden nur auf Antrag und nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Fahrtkosten ist ausgeschlossen.

Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz, die Schule oder die Beförderungsart ändert. Die bisherigen Fahrkarten sind über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückzugeben. Die Kosten für nicht zurückgegebene Fahrkarten stellt die Kreisverwaltung den Eltern in Rechnung. Für Schüler/innen der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.

Im Rahmen der Sekundarstufe II ist die Übernahme der Fahrtkosten einkommensabhängig und grundsätzlich ist ein Eigenanteil an den Fahrtkosten zu tragen.

Es ist verboten:

  • Fahrkarten nur als Fotokopie mitzuführen
  • Fahrkarten zu laminieren

Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten

Für Grundschüler/innen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der zuständigen Grundschule mehr als 2 km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Grundschule ist eine Fahrtkostenübernahme nur möglich, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid aus wichtigen Gründen zum Wohl des Kindes vorliegt.

Für Schüler/innen der Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und der Berufsbildenden Schulen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art mehr als 4 km beträgt.

Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule werden Fahrtkosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art entstehen würden.

Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird daher grundsätzlich durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten zur Nutzung des Linienverkehrs (ÖPNV) erfüllt. Nur soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen können ausnahmsweise Schulbusse eingesetzt werden. Näheres hierzu ist in der Satzung und in den Richtlinien geregelt.

Die anspruchsberechtigten Schüler/innen erhalten die erforderlichen Fahrkarten für die Nutzung des Linienverkehrs. Diese werden von der Kreisverwaltung den Schulen zur Aushändigung zugeleitet. Die Fahrkarten für den ÖPNV gelten auch an allen schulfreien Tagen.

Bei Verlust einer Monatskarte kann beim betreffenden Verkehrsunternehmen eine Ersatzkarte beantragt werden. Diese Ersatzkarte ist kostenpflichtig. Bei der Benutzung von Linienbussen (ÖPNV) muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Wenn die Schülerfahrkarte nicht vorgezeigt werden kann, ist eine Mitfahrt im Linienbus nur dann möglich, wenn ein Einzelfahrschein gelöst wird.

Bei vorzeitigem Beenden des Schulbesuchs oder wenn die Fahrkarten nicht mehr benötigt werden, müssen diese über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebene Fahrkarten werden die Kosten bei den Eltern geltend gemacht.