Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Bernkastel-Wittlich vom 01.08.1990
Der Kreistag des Landkreises Bernkastel-Wittlich hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 451), des Landesgesetzes zur Neuordnung und Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz (Weiterbildungsgesetz - WeitBiG) vom 14.02.1975 (GVBl. S. 77) in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 27.10.1986 (GVBl. S. 290) und der zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Volkshochschule des Landkreises Bernkastel-Wittlich (nachfolgend Kreisvolkshochschule - KVHS - genannt) ist als kommunale Einrichtung des Landkreises Bernkastel-Wittlich eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsstelle der KVHS befindet sich in der Kreisverwaltung.
(2) Die KVHS wird zentral oder dezentral durch örtliche Volksbildungswerke tätig.
(3) Die KVHS ist über den Landkreis Bernkastel-Wittlich ordentliches Mitglied des Verbandes der Volkshochschule des Landes Rheinland-Pfalz.
§ 2 Aufgaben
(1) Die KVHS hat die Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises bei der Verwirklichung des Rechtes auf Bildung zu unterstützen und dabei insbesondere solche Veranstaltungen in ihrem Bildungsplan anzubieten, die der allgemeinen, der staatsbürgerlichen und der berufsbezogenen Weiterbildung dienen.
(2) Die KVHS hat darüber hinaus die Aufgabe, das kulturelle Leben in den Gemeinden des Landkreises zu fördern.
§ 3 Unabhängigkeit, Zusammenarbeit
(1) Die KVHS ist überparteilich und überkonfessionell. Die Freiheit der Lehre und Meinungsäußerung ist im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der von ihr geförderten Veranstaltungen gewährleistet.
(2) Die KVHS arbeitet mit den Bildungseinrichtungen der Kirchen, mit Verbänden und gesellschaftlichen Gruppen in freier Partnerschaft zum Zwecke der Weiterbildung von Erwachsenen und Heranwachsenden zusammen.
§ 4 Organe
(1) Organe sind der/die Vorsitzende/r und der/die Leiterin der KVHS.
(2) Vorsitzende(r) der KVHS ist der Landrat/die Landrätin des Kreises Bernkastel-Wittlich.
(3) Leiter/in der KVHS ist der/die jeweilige Leiter/in des Fachbereiches Bildung und Kultur der Kreisverwaltung.
(4) Vorsitzende/r und Leiter/in legen gemeinsam den jährlichen Arbeitsplan der KVHS in Abstimmung mit den Volkbildungswerken fest.
§ 5 Aufgaben des/der Leiters/in der KVHS
(1) Der Leiter/Die Leiterin der KVHS trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bildungsprogrammes.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Festlegung des jährlichen Arbeitsplanes
b) die laufenden Geschäfte der Kreisvolkshochschule, insbesondere den Schriftverkehr und die Durchführung von mündlichen Verhandlungen,
c) Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag,
d) Rechnungsführung und Rechnungslegung,
e) die Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
f) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgaben der Honorarordnung der KVHS,
g) die Ermäßigung bzw. der Erlass von Teilnehmergebühren im Einzelfall,
h) die Ausstellung von Bescheinigungen und Leistungszeugnissen,
i) die Erstellung eines jährlichen Arbeitsberichtes,
j) Öffentlichkeitsarbeit,
k) Verbindung zu dem Verband der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz sowie den sonstigen beteiligten Organisationen und Behörden.
§ 6 Pädagogischer Mitarbeiter der KVHS
(1) Die pädagogischen Aufgaben werden von einem/r Mitarbeiter/in wahrgenommen. Es soll sich dabei um eine Person handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung hierfür geeignet ist und die in der Erwachsenenbildung Erfahrung hat.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) Entwicklung von Kurskonzeptionen,
b) Auswahl von Kursleitern und Referenten,
c) didaktische und methodische Beratung der Kursleiter und Referenten,
d) Fortbildung der Kursleiter und Referenten,
e) Lehrtätigkeit.
§ 7 Leiter der örtlichen Volksbildungswerke und Außenstellen
(1) Die Leiter/innen der örtlichen Volksbildungswerke werden im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der jeweiligen Gemeinden oder Verbandsgemeinden durch den Vorsitzenden der KVHS bestellt.
(2) Die Leiter der Volksbildungswerke sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Kursleiter, Referenten
(1) Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der KVHS im Regelfall nebenamtlich bzw. nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes (Semester) der KVHS, Referenten (Dozenten/Ensembles) für Einzelveranstaltungen vom Leiter der KVHS einen schriftlichen Lehrauftrag (Dienstvertrag).
(2) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare und evtl. Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Honorarordnung.
(3) Honorar und evtl. Aufwandsentschädigung müssen schriftlich vereinbart sein.
(4) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
(5) Der Leiter der KVHS soll regelmäßig Versammlungen der Kursleiter einberufen.
§ 9 Teilnehmer
(1) An Veranstaltungen der KVHS kann jedermann teilnehmen. In Einzelfällen kann jedoch ein Mindestalter für die Teilnahme festgesetzt werden.
(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(3) Dem Teilnehmer kann der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der KVHS bescheinigt werden. Sofern es die Art der Weiterbildungsmaßnahme zulässt, können qualifizierte Leistungszeugnisse erworben werden.
§ 10 Teilnehmergebühren
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der KVHS wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Das Nähere bestimmt die jeweils gültige Gebührenordnung.