Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 10. Dezember 2012
Inhaltsübersicht
§ 3 Steuerjahr, Entstehung der Steuer
§ 5 Jahresjagdpacht bei verpachteten Jagdbezirken
§ 6 Jahresjagdpacht bei nicht verpachteten privaten Jagdbezirken
§ 7 Jahresjagdpacht in besonderen Fällen
§ 8 Änderung der Jahresjagdpacht
Der Kreistag hat auf Grund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)
BS 2020-2 und der §§ 1, 2, 3 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) BS 610-10 und des § 1 der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11.01.1996 (GVBl. S. 67) BS 610-10-1 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird
§ 1 Steuergegenstand
Die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich unterliegt der Besteuerung (Jagdsteuer).
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist jeder, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Sind mehrere Personen zur Ausübung der Jagd berechtigt, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.
(2) Bei der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haften der Verpächter, bei Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter als Gesamtschuldner.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 sind auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sowie mehrere Eigentümer oder Nutznießer der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks Gesamtschuldner.
§ 3 Steuerjahr, Entstehung der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März).
(2) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Steuerjahres. Tritt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 erst nach diesem Zeitpunkt ein, so entsteht der Steueranspruch mit Beginn des laufenden Monats. Fällt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 während des Steuerjahres weg, so endet der Zeitraum, für den die Steuer erhoben wird, mit dem Ende des laufenden Monats.
§ 5 Jahresjagdpacht bei verpachteten Jagdbezirken
(1) Bei verpachteten Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der vom Pächter nach dem Pachtvertrag für ein Pachtjahr zu zahlende Pachtpreis.
(2) Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar,
- wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung der Jagd öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag,
- wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart wurde, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet hat, bei Maßnahmen zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken. Sind vergleichbare Jagdbezirke nicht vorhanden, so ist die Jahresjagdpacht in sinngemäßer Anwendung des § 6 zu ermitteln.
(3) Bei der Unterverpachtung einer Jagd ist die vom Unterpächter zu entrichtende Pacht maßgebend, wenn sie die vom Pächter zu entrichtende Pacht übersteigt.
§ 6 Jahresjagdpacht bei nicht verpachteten privaten Jagdbezirken
Bei nicht verpachteten privaten Eigenjagdbezirken oder nicht verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der Pachtpreis, der nach Beschaffenheit der Jagd im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder ausschließlich persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
§ 7 Jahresjagdpacht in besonderen Fällen
(1) Erstreckt sich ein Jagdbezirk auch auf das Gebiet anderer Steuergläubiger (Landkreise oder kreisfreier Städte), so ist der Steuer nur derjenige Teil der Jahresjagdpacht zugrunde zu legen, der auf die im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich gelegenen Grundstücke im Verhältnis zur Größe des gesamten Jagdbezirkes entfällt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Nicht verpachtete Eigenjagdbezirke der Gebietskörperschaften unterliegen nicht der Jagdsteuer.
§ 8 Änderung der Jahresjagdpacht
(1) Bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises während des Steuerjahres erhöht oder vermindert sich die Steuer entsprechend vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung wirksam wird.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei nicht verpachteten privaten Eigenjagdbezirken, wenn sich die Fläche des Jagdbezirkes um mehr als 10 v. H. verändert.
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für das Steuerjahr (§ 3 Abs. 1) von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen, die Besteuerungsgrundlagen enthalten und angeben, wer die Steuer schuldet. Dem Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist sowie innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde er ein-zulegen ist.
(2) Wechselt während des Steuerjahres die Person des Steuerschuldners oder ändert sich die Jahresjagdpacht, so wird die Steuer mit Wirkung vom Beginn des Monats an, in dem der Wechsel oder die Änderung eintritt, neu berechnet und hierüber ein neuer Steuerbescheid erteilt. Die für die Geltungsdauer des neuen Steuerbescheides bereits entrichtete Steuer ist anzurechnen oder zu erstatten.
(3) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 10 Mitwirkungspflichten
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen eine Steuererklärung abzugeben, aus der die Besteuerungsgrundlagen hervorgehen.
(2) Ungeachtet der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Steuerschuldner jede Änderung der Verhältnisse, die den Steuergegenstand oder die Höhe der Steuer betreffen, der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.