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Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation

Rechtsgrundlage: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestal-lung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2) i.V.m. der Ersten Durchführungsverordnung hierzu (HeilprGDV) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259, BGBl. III 2122-2-1)

Definition: Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis. Die Berufsbezeichnung lautet Heilpraktiker. Neben der „Allgemeinen Heilpraktikerüberprüfung“ besteht die Möglichkeit, sich eingeschränkten Überprüfungen zu unterziehen, dies sich auf das „Gebiet der Psychotherapie“, das „Gebiet der Physiotherapie“ bzw. das „Gebiet der Podologie“ beziehen können.

Grundsatz: Jede/r, die/der die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 HeilprGDV.

Verfahren: Es ist ein schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, FB 33, 54516 Wittlich, zustellen. Es wird empfohlen, den rechts unter Download angebotenen Antragsvordruck zu verwenden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach schriftlicher Überprüfung und dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach Aktenlage. Der/die Antragsteller/in muss seinen Beruf im Landkreis Bernkastel-Wittlich ausüben wollen. Als Nachweis gilt zunächst die Meldung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Kreisgebietes. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich ergibt sich aus § 3 HeilprGDV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Hat der/die Antragsteller/in seinen/ihren 1. Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass er/sie die Heilkunde in Rheinland-Pfalz ausüben möchte.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag grundsätzlich beizufügen:

  • Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (vom Antragsteller bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen)
  • Aktuelle Melde-/Aufenthaltsbescheinigung (vom Antragsteller ebenfalls bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen)
  • Zeugnis über Schulabschluss als beglaubigte Kopie (mindestens Volksschulabschluss)
  • Aktuelles Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller frei von ansteckenden Krankheiten und anderen der Tätigkeit als Heilpraktiker/in entgegenstehenden physischen und psychischen Leiden und Gebrechen ist
  • Ggf. Erklärung, dass die Heilkunde in Rheinland-Pfalz, im Landkreis Bernkastel-Wittlich ausgeübt werden soll (sofern der Antragsteller nicht seinen Erstwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich hat)
  • Ggf. Zeugnisse und Bescheinigungen der bisher besuchten fachgebundenen Veranstaltungen
  • Lebenslauf mit Lichtbild
  • Sofern eine eingeschränkte Erlaubnis auf das Gebiet der Physiotherapie/Podologie beantragt wird, zusätzlich ein Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Physiotherapeut/in bzw. Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Bei der Überprüfung nach Aktenlage sind weitere Unterlagen einzureichen. Diese sind in dem Antragsformular Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach Aktenlage aufgeführt.

Nach der Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit sowie darauf, ob alle Voraussetzungen vorliegen, werden die Unterlagen in einem weiteren verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren an das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Gesundheitsamt) zur Überprüfung weitergeleitet.

Bei den Antragstellern, die eine schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung beantragen, wird das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gebeten, den/die Antragsteller/in zum gewünschten Termin einer theoretischen und praktischen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen.

Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

Sowohl die Überprüfung beim Gesundheitsamt als auch die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch die Kreisverwaltung sind gebührenpflichtig. Bei Nichtbestehen der Überprüfung erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholung. Auch dieser Bescheid ist gebührenpflichtig.

Überprüfungstermine beim Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen jeweils:

3. Mittwoch im März (hier: Anmeldeschluss in Mainz: 31.12. eines Jahres)

2. Mittwoch im Oktober (hier: Anmeldeschluss in Mainz: 30.06. eines Jahres)

Dies bedingt eine Anmeldung bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich spätestens zum 15.06. beziehungsweise 15.12. eines Jahres. Ein späterer Antragseingang bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich kann nur noch für den Folgeüberprüfungstermin berücksichtigt werden.