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Hygiene ist als medizinische Fachdisziplin ein wichtiger Faktor bei der unverzichtbar notwendigen Qualitätssicherung. Wir richten uns bei unserem Überwachungsauftrag nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, des Medizinproduktegesetzes und nach den Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) des Robert-Koch-Institutes (sogenannte „RKI-Richtlinien“).

Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Links, sowie die von uns genutzten Fragebögen zur Hygiene und Medizinprodukteaufbereitung, die wir im Rahmen unserer Begehungsankündigungen den Arztpraxen zur Vorbereitung auf die Begehung zur Verfügung stellen. Anhand der Fragebögen können Sie Ihre Praxis einem Hygienecheck unterziehen, auch ohne, dass wir uns zu einer Begehung angekündigt haben.

Folgende Arten der Begehungen sind möglich:

  • Angekündigte Routinebegehung (Ankündigung ca. 6 Wochen vor Begehungstermin)
  • Begehung nach dem Medizinproduktegesetz (Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten)
  • Anlassbezogene Begehungen (z.B. nach stichhaltigen Beschwerden aus der Bevölkerung, in der Regel ohne vorherige Ankündigung)

Unser Anspruch: Infektionsprävention!

Wir sehen unsere Begehungen als „externe Hygienevisite“ an. Das Ziel ist eventuell vorhandene Hygienedefizite aufzuzeigen, mit Ihnen zu besprechen und Wege zu finden, diese zu Ihrem Schutz und zum Schutz Ihrer Patienten abzustellen. Da die Hygienevorgaben sehr anspruchsvoll geworden sind, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Die Gesetzlichen Grundlagen zur Überwachung von Arzt / Zahnarztpraxen finden Sie in folgenden Gesetzen:

  • § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • § 7 Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
  • § 26 Medizinproduktegesetz (MPG)

Bei Fragen bezüglich der Hygiene in Arztpraxen oder der Aufbereitung von Medizinprodukten wenden Sie sich bitte an einen der Ansprechpartner.

Hinweis: Nach § 16 ÖGdG fallen für unsere Tätigkeit Gebühren an.