Infektionskrankheiten und Meldewege in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
Das Infektionsschutzgesetz enthält besondere Vorschriften für Kindergärten und Schulen sowie sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dort Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander betreut werden und durch den engen Kontakt die Übertragung von Krankheitserregern begünstigt wird. Vor Aufnahme eines Kindes in die Gemeinschaftseinrichtung ist die Leitung der Einrichtung gesetzlich verpflichtet die Eltern, bzw. die sonstigen Sorgeberechtigten über ihre Meldepflicht zu informieren. Dies erfolgt üblicherweise anhand eines Merkblattes, in dem detailliert alle Erkrankungen die gemeldet werden müssen, aufgeführt sind. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionserkrankungen sind Eltern und sonstige Sorgeberechtigte zur Meldung an die Gemeinschaftseinrichtung verpflichtet. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung meldet die Erkrankung an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Von dort werden im Einzelfall Schutzmaßnahmen mit der Einrichtung abgesprochen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. Isolierung oder Anordnung von Desinfektionsmaßnahmen in Frage. Auch die Information der Elternschaft über das Auftreten einer Infektionserkrankung mittels Aushang kann erforderlich werden, damit die Eltern gegebenenfalls frühzeitig auf Symptome beim eigenen Kind reagieren können und zeitnah eine Vorstellung beim Kinderarzt erfolgen kann. In Schulen werden üblicherweise im Falle von Infektionserkrankungen Elternbriefe verteilt. Leitsatz aller Maßnahmen ist: „Prävention durch Information und Aufklärung“. Notwendig ist immer eine Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes, inwieweit mit zu treffenden Schutzmaßnahmen die Gefährdung Dritter verhindert werden kann.