Masernschutzgesetz
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die erforderlichen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach dem 31.12.1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz spätestens vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Wie wird der Nachweis erbracht?
Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder, – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Gesundheitsberufen. Auch hier gilt die Nachweispflicht.
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nichtgeimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld oder Beschäftigungsverbote kommt auch gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte in Betracht.
Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
Personen die keine Immunität gegen Masern nachweisen können (nicht oder nur unzureichend geimpft, kein ärztlicher Nachweis einer Immunität, sowie Personen bei denen eine Kontraindikation zur Impfung besteht) müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden.