Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel
Die Trinkwasserversorgung im Kreis Bernkastel-Wittlich wird, bis auf wenige Kleinanlagen (Eigenversorger), durch die jeweiligen Verbandsgemeindewerke beziehungsweise Stadtwerke sowie durch die Gemeindewerke der Einheitsgemeinde Morbach sichergestellt. Einige Wasserversorgungsunternehmen haben sich zudem zum Zweckverband Wasserversorgung Eifel Mosel (ZWEM) zusammengeschlossen, welcher zentral für die Trinkwassergewinnung und überregionale Verteilung verantwortlich ist.
Für nähere Auskünfte zur Qualität ihres Trinkwassers stehen Ihnen die regionalen Trinkwasserversorger jederzeit gerne zur Verfügung.
Die entsprechenden Internet-Links finden Sie nebenstehend.
Die Qualität des Trinkwassers und der Zustand der technischen Anlagen zur Wasserförderung, -aufbereitung und -verteilung wird, neben den regelmäßigen eigenen Kontrollen der Wasserversorger, vom Fachbereich Gesundheit auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung überwacht. Als nationale gesetzliche Regelung für die Qualität des Trinkwassers in Deutschland dient die „Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung“.
Wichtige Information für Inhaber von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden aus denen Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird
Seit dem 01.11.2011 haben auf Grund einer Änderung der Trinkwasserverordnung die Inhaber von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden mit Abgabe von Trinkwasser an die Öffentlichkeit ihre Anlagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht umfasst, in eingeschränktem Umfang, die §§ 13, 16 und 21. Das Gesundheitsamt überwacht nach wie vor stichprobenartig durch Untersuchungen die Trinkwasserbeschaffenheit aus den Trinkwasserinstallationen. Im Weiteren besteht bei allen Großanlagen eine jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen. Großanlagen definieren sich nach dem Arbeitsblatt W551 des Deutschen Verbandes der Gas- und Wasserwirtschaft (DVGW). Demnach sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung alle Anlagen der zentralen Trinkwassererwärmung mit einem Inhalt größer als 400 Litern oder einem Leitungsvolumen von mehr als 3 Litern zwischen Trinkwassererwärmung und allen Zapfstellen. Betroffen hiervon sind neben den öffentlichen Trinkwasserinstallationen zum Beispiel in Krankenhäusern, Altenheimen und Hotels auch die privaten gewerblich genutzten Trinkwasserinstallationen. Hierzu zählen unter anderem auch Gewerbe- und Industrieanlagen sowie Mehrfamilienhäuser und Ferienwohnungen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind hiervon nicht betroffen.
Informationen zu den in Rheinland-Pfalz aktuell zugelassenen Untersuchungsinstituten für Trinkwasser finden Sie unter www.lua.rlp.de.