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Das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit ist seit März 2008 in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte durch eine verbesserte Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen und durch früh einsetzende Förderung die Kindergesundheit stärken und zum wirksamen Schutz unserer Kinder beitragen.

Mit der Einladung zur Früherkennungsuntersuchung über die Zentrale Meldestelle und einem Erinnerungsschreiben werden die Eltern schriftlich darüber informiert, dass bei Ihrem Kind eine Früherkennungsuntersuchung ansteht. Wenn trotz des Erinnerungsschreibens die Untersuchung nicht wahrgenommen worden ist, wird gemäß § 8 des LKindSchuG das Gesundheitsamt darüber informiert. Wir haben nunmehr die Aufgabe mit Ihnen als Eltern bzw. Erziehungsberechtigten  in Kontakt zu treten.

Aufgaben des Gesundheitsamtes-Verlauf nach LKindSchuG

  • Das Gesundheitsamt erhält über eine zentrale Meldestelle Daten der Kinder, von denen keine Bestätigung über die Teilnahme an einer U vorliegt

  • Das Gesundheitsamt setzt sich unverzüglich mit den Eltern in Verbindung/telefonisch, bzw. Hausbesuch

  • Das Gesundheitsamt wirkt auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin

  • Das Gesundheitsamt hat nach geltendem LKindSchuG die Pflicht,  in bestimmten Fällen das Jugendamt über die nicht erfolgte Früherkennungsuntersuchung zu informieren.