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Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen von ärztlichen Behandlungen bei Auslandsreisen - Beglaubigung von ärztlichen Bescheinigungen durch den Fachbereich Gesundheit der Kreisverwaltung

Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)

Auf Reisen bis zu 30 Tagen in Schengen-Staaten (Mitgliedsstaaten des SDÜ) können ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden. Hierbei muss jedoch eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden. Diese ärztliche Bescheinigung mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 30 Tagen muss vor Antritt der Reise durch die örtlich zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung beglaubigt werden, denn in Artikel 75 SDÜ heißt es:

„Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.“

Zu den Schengenstaaten gehören zur Zeit:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Lichtensein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Reisen in andere Länder (Nicht-Schengen-Staaten)

Für Reisen mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Nicht-Schengen-Staaten gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen. Die nationalen Bestimmungen der Ziel- oder Transitländer sind daher zu beachten. Patienten, die mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln behandelt werden, sollten sich daher vor Reisebeginn ausführlich über die Rechtslage in den jeweiligen Ländern erkundigen, da Länder nach ihrem nationalen Recht beispielsweise Importgenehmigungen verlangen können bzw. die Mitführung von Betäubungsmittel der Menge nach beschränken oder gänzlich verbieten können. Auskunft über die nationalen Bestimmungen zum Mitführen von Medikamenten und Betäubungsmitteln können die jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Reiseländer in der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Die Kontaktdaten der ausländischen Vertretungen können beispielsweise über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Sofern bei Reisen in andere Länder ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden, sollte laut Empfehlung der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) verfahren werden. Demnach sollten Reisende, die auf Grund ärztlicher Verordnung mit Betäubungsmitteln behandelt werden eine vom behandelnden Arzt ausgestellte mehrsprachige Bescheinigung mit genauen Angaben zur Medikation mitführen, die ebenfalls vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde zu beglaubigen ist. International ist die Form dieser Bescheinigungen nicht streng vorgegeben; empfohlen wird jedoch den Mustervordruck der Bundesopiumstelle zu nutzen.

Sofern benötigte Betäubungsmittel in andere Länder nicht mitgeführt werden können, sollte vor Reisebeginn, z.B. durch Anfrage bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, geprüft werden, ob die benötigten Betäubungsmittel oder äquivalente Produkte im Reiseland verfügbar sind und von dortigen Ärzten verordnet werden können. Sofern auch dies nicht möglich ist, ist eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung für die benötigten Betäubungsmittel erforderlich, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss. Dieses umfangreiche Verfahren dürfte auf Grund der vielen Besonderheiten der verschiedenen Länder jedoch nur in Ausnahmefällen erforderlich werden.

Verfahren

Für Personen, die im Landkreis Bernkastel-Wittlich wohnen, erfolgt die Beglaubigung ärztlicher Bescheinigungen durch den Fachbereich Gesundheit/Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 67, 54516 Wittlich. Die Bescheinigungen sind vorher vom verordnenden Arzt auszufüllen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die ausgefüllten ärztlichen Bescheinigungen sind der Kreisverwaltung unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zur Beglaubigung vorzulegen. Die Beglaubigung ist nach Ziffer 2.1.23 des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Gesundheitsverwaltung mit 9 € gebührenpflichtig.