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Ein Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB XII besteht, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung vorliegen und die gesetzlichen Einkommens- und Vermögensfreigrenzen eingehalten sind. Dabei sind die Einkünfte und das Vermögen der um die Leistung nachfragenden Person und ggf. ihres Partners (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft) zu berücksichtigen. Handelt es sich bei der um Leistung nachfragenden Person um ein minderjähriges Kind, sind neben dessen Einkünften und Vermögen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern maßgebend. Es sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzugeben sowie das gesamte Vermögen. Der Träger der Sozialhilfe entscheidet darüber, ob und inwieweit eine Anrechnung zu erfolgen hat oder ob der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen ist.

Der Anspruch auf Sozialhilfe wird nicht abhängig gemacht von einem vorhandenen Vermögen, dessen Wert den Betrag von 5000,00 € (10000,00 € bei Partner) nicht übersteigt. Ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine angemessene Eigentumswohnung gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen, solange die nachfragende Person und/oder die zur Leistungsgemeinschaft gehörenden Personen darin wohnen.

Gehört die Leistung nach dem SGB XII zum unterhaltsrechtlichen Bedarf, wird von den Mitarbeitern/innen des Fachbereichs auch die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen geprüft.

Vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe sind auch Ansprüche, die die um Leistung nachfragende Person gegenüber einer anderen Person hat. Dies können z. B. Ansprüche aus einer Schenkung oder einem Vertrag sein. Kann die anspruchsberechtigte Person diesen Anspruch nachweislich nicht selbst geltend machen bzw. ist die verpflichtete Person nicht zur Erfüllung des Anspruchs bereit, kann der Träger der Sozialhilfe die Leistung gewähren und den Anspruch gegen die verpflichtete Person auf sich überleiten.

Leistungen in vollstationären Einrichtungen beinhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig die Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII und Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (z. B. Barbetrag zur persönlichen Verfügung).

Die Leistungen nach dem SGB XII werden als Sach- oder Geldleistungen oder auf Antrag der leistungsberechtigten Person in der Form eines persönlichen Budgets erbracht. Bei der Auszahlung der Leistung als persönliches Budget entscheidet die Leistung empfangende Person selbst, welcher Anbieter ihren Hilfebedarf decken soll und rechnet unmittelbar mit diesem ab. Sie trägt die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung des persönlichen Budgets und schließt mit dem Sozialhilfeträger eine entsprechende Zielvereinbarung ab.

Die Hilfeleistung wird so lange gewährt, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der konkrete Bedarf gegeben ist. Sie kann auch während ihres Bezuges den Veränderungen des Bedarfs entsprechend angepasst werden. Bei mehrfachen Bedarfen können auch mehrere Leistungen nach dem SGB XII nebeneinander gewährt werden (z. B. ambulante Hilfe zur Pflege und ambulante oder teilstationäre Eingliederungshilfe). Der Sozialhilfeträger muss den Wünschen einer Antragstellenden Person nicht entsprechen, wenn die Leistungsgewährung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Ambulante Leistungen haben Vorrang vor teilstationären Leistungen, teilstationäre Leistungen haben Vorrang vor vollstationären Leistungen.