Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich an Menschen, die durch eine bereits bestehende oder drohende körperliche, geistige oder seelische Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, durch geeignete Maßnahmen und Hilfeleistungen eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den betroffenen Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Sofern ein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) den Teilhabebedarf durch entsprechende Leistungen decken kann, gehen diese der Eingliederungshilfe vor.
Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Gesamtplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabebedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Danach wird ermittelt, welche Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet ist, um diesen Teilhabebedarf zu decken. Jeder Antrag stellende Mensch mit Behinderung soll die auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmte passgenaue Unterstützung erhalten. In dem Gesamtplan werden auch die Ziele vereinbart, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes mit der konkreten Maßnahme erreicht werden sollen.
Wird der Kreisverwaltung ein Bedarf bekannt, klärt ein/e Mitarbeiter/in des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe in einem ersten Gespräch mit der um Hilfe nachfragenden Person ab, ob ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht. Wenn ja, werden in dem dann folgenden Antragsverfahren die Voraussetzungen (Zugehörigkeit zum Personenkreis, wirtschaftliche Voraussetzungen) für eine Leistungsgewährung geprüft. Gemeinsam mit der nachfragenden Person wird die Gesamtplanung durchgeführt, in der der Teilhabebedarf ermittelt und eine konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe festgelegt wird.
Leistungen der Eingliederungshilfe können sein (nicht abschließend):
- Assistenzleistungen für Wohnen und Freizeit zur selbstbestimmten und selbständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung in der gewählten und geeigneten Wohnform
- Mobilitätshilfen
- Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder für ein Budget für Arbeit
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder
- Hilfe zur angemessenen Schulausbildung (Integrationshilfe, behinderungsbedingte Beförderungskosten, Internatsunterbringung),
- Leistungen in Tagesstätten für chronisch psychisch kranke Menschen
- Leistungen in Tagesförderstätten,
Die Leistungen werden solange gewährt, wie die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Mitarbeiter/innen des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe beraten Sie gerne individuell zu Fragen der Teilhabe und Maßnahmen der Eingliederungshilfe – auch unabhängig von einer Antragstellung.
Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung kommen Leistungen nach dem SGB VIII in Frage, die im Fachbereich 12 Jugend und Familie der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erbracht werden.
Besteht neben dem Bedarf an Eingliederungshilfe auch ein Bedarf an Leistungen für den Lebensunterhalt, werden diese ebenfalls von den Verwaltungsmitarbeitern/innen der Eingliederungshilfe bearbeitet, die Sie auch gerne dazu beraten.