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Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bringt die betroffenen Menschen und ihr familiäres Umfeld nicht selten auch an finanzielle Grenzen.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse (Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5) und das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege z. B. durch einen Pflegedienst (ambulant), in einer Tages- oder Nachtpflege (teilstationär) oder auch im Fall von Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege zu bezahlen, können ergänzend Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Bei der Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die sich am individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Personen orientieren. Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig, d. h. sie greift erst, wenn die Sachleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Aufwendungen für die notwendigen Hilfen zu decken, die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten gegeben ist oder keine Pflegeversicherung besteht. Der im medizinischen Gutachten der Pflegekasse ermittelte Pflegegrad ist auch Grundlage für die Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe. Die ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege decken den pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf ab und können erforderlichenfalls um weitere Leistungen ergänzt werden.

Wird von der Pflegekasse der Pflegegrad 1 festgestellt, so besteht ein eingeschränkter Anspruch auf Leistungen von der Pflegeversicherung. Aufstockende Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege können dann nicht gewährt werden. Hilfe zur Pflege wird auch nicht gewährt, wenn kein Pflegegrad gegeben ist. Besteht bei diesen Personen aber aufgrund von Behinderung, Krankheit oder Alter ein ambulanter hauswirtschaftlicher Bedarf, kann Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII gewährt werden.