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Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich ebenso wie Menschen ohne Behinderungen dort wohnen, wo sie möchten. Benötigen sie wegen ihrer Behinderung persönliche Assistenz für die selbstbestimmte und selbständige Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstruktur, wird über Leistungen der Eingliederungshilfe bei Vorliegen aller Voraussetzungen die notwendige Unterstützung durch einen selbstgewählten Leistungsanbieter finanziert. Beim Wohnen in einer eigenen Wohnung allein, mit anderen Menschen zusammen oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft wird die Unterstützung regelmäßig über eine stundenweise ambulante Wohnbetreuung gewährleistet. Die Hilfeerbringung kann entweder einzeln oder in der Gruppe erbracht werden. Der Umfang der Betreuung wird in der Gesamtplanung unter Berücksichtigung der eigenen Fähigkeiten und Bedürfnisse ermittelt und die Höhe der Eingliederungshilfe festgelegt.

Die Eingliederungshilfeleistung für die vorgenannte persönliche Assistenz kann auch in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden. Der Mensch mit Behinderung erhält ein Budget entsprechend seinem individuellen Bedarf und kann sich die Hilfe bei selbst ausgewählten Anbietern einkaufen. Dies bedeutet, dass er die Leistung vom Eingliederungshilfeträger auf sein Konto ausgezahlt bekommt und dann mit der Hilfe erbringenden Person oder dem Dienst, den er bestellt, selbst abrechnet. In diesem Fall wird eine Zielvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger geschlossen.

Lebt ein Mensch mit Behinderung in einer besonderen Wohnform (bis 2019: vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe), erfolgt die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe regelmäßig in Form einer Sachleistung, d. h. die Einrichtung rechnet den vereinbarten Vergütungssatz unmittelbar mit dem Eingliederungshilfeträger ab.