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Für die meisten Menschen tragen Arbeit und Beschäftigung zu einer Verbesserung ihrer Lebensqualität bei. Menschen mit Behinderungen sollen so weit wie möglich eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten. Die Sozialgesetzbücher III und IX sehen vielfältige Leistungsmöglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben vor, damit mit einer geeigneten Unterstützung die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen kann. Vorrangige Leistungs-/Rehabilitationsträger sind hier die Agentur für Arbeit bzw. das Integrationsamt.

Ist eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Behinderung nicht oder noch nicht möglich, d. h. ist der Mensch mit Behinderung weniger als 3 Stunden täglich leistungsfähig, kommen Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe in Frage.

Leistungen der Eingliederungshilfe werden dann z. B. gewährt, wenn der Mensch mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeitet (teilstationäre Eingliederungshilfe).

 

Budget für Arbeit

Erfüllt ein Mensch mit Behinderung die Voraussetzungen für Teilhabeleistungen im Arbeitsbereich einer WfbM, bleibt ihm dennoch der Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Das Budget für Arbeit kann auf seinen Antrag als Eingliederungshilfeleistung anstelle der Leistung in der WfbM treten, wenn ein Arbeitsplatz im allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden wird.

Der Mensch mit Behinderung kann selbst entscheiden, ob die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit ausgeführt wird. Er schließt mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag und erhält von ihm den tariflich vereinbarten Lohn wie alle anderen Mitarbeiter/innen des Unternehmens auch.

Dem Arbeitgeber werden aus dem Budget für Arbeit als Ausgleich für das verminderte Leistungsvermögen des Menschen mit Behinderung bis zu 75 % der Brutto-Lohnkosten des Arbeitnehmers (hierzu gehören nicht die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung) erstattet. Zusätzlich werden in der Anfangszeit des Beschäftigungsverhältnisses ggf. erforderliche Betreuungsleistungen finanziert, um den Übergang von der WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten und zu unterstützen, wenn es kritische Situationen gibt. Ziel ist, dass die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt.

Sollte wider Erwarten der Arbeitsplatz nicht gehalten werden können und das Beschäftigungsverhältnis wird wieder beendet, besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf einen Arbeitsplatz in der WfbM, d. h. der Mensch mit Behinderung kann nicht arbeitslos werden.