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Schutz von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt

Das Jugendamt hat das Familiengericht zu informieren, wenn zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich gehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn Eltern aus Verschulden oder aus Unvermögen nicht in der Lage sind, notwendige Hilfen für ihre Kinder anzunehmen. Die elterliche Sorge kann dann ganz oder teilweise vom Gericht entzogen werden. Grundlage für die Einschränkung der elterlichen Sorge sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da das Elternrecht ein verbrieftes Grundrecht darstellt, kommt ein Entzug der Elterlichen Sorge nur als "letzte Möglichkeit" in Betracht.

Maßgeblich sind folgende Bestimmungen:

§ 1666, 1 BGB: " Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 1666aBGB: "Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen."

An die vorstehende Rahmenvorgabe ist das Jugendamt gebunden. Sie beinhaltet, dass zunächst Hilfen auf freiwilliger Basis angeboten werden, bevor Anträge auf Einschränkung der elterlichen Sorge gestellt werden. Diese Angebote und ihre Auswirkungen muss das Jugendamt dem Gericht nachweisen. Erst wenn auch mit Unterstützung des Gerichts ein verantwortliches Verhalten der Eltern nicht erreicht werden kann, ergeht ein Beschluss zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge.

Inobhutnahme

Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet, oder dringend Gefahr für das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.

In beiden Fällen werden die Erziehungsberechtigten von der Inobhutnahme unverzüglich unterrichtet. Das weitere Geschehen wird mit den Eltern besprochen und abgestimmt. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten kann das Jugendamt Minderjährige nur kurzfristig in Obhut nehmen. Es ist dann verpflichtet, umgehend eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Während einer Inobhutnahme muss dem Minderjährigen Gelegenheit gegeben werden, mit einer Person seines Vertrauens Kontakt aufzunehmen.

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

Ziel dieser Maßnahme ist es, in dieser Zeit die schulische oder berufliche Ausbildung von Mutter oder Vater zu beginnen, abzuschließen oder auch eine Berufstätigkeit anzunehmen.

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

  1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in den Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen
  2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten
  3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen

Da die Notsituation in der Regel aufgrund einer Krankheit des betreuenden Elternteils eintritt, ist vor Gewährung der Hilfe zunächst die Zuständigkeit der Krankenkasse zu prüfen.