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Beratung für Alleinerziehende

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat die Kreisverwaltung die Aufgabe, alleinerziehende Elternteilen bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes sowie eigenen Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen.

Sie können unsere Hilfe auch für die Beantragung von Waisenrenten oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Beratung sind wir zwar nicht befugt, das Kind im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, können aber über die Rechtslage beraten und bei der Formulierung von Schriftsätzen behilflich sein.

Beratung nach der Geburt des Kindes

(§ 52 a Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Müttern, die nicht verheiratet sind, bieten wir unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein Beratungsgespräch an. Dabei wird informiert über die

  • Bedeutung und Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung
  • Berechnung, Beurkundung und Realisierung von Unterhaltsansprüchen
  • Einrichtung einer Beistandschaft
  • Möglichkeit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Beratung für junge Volljährige

(§ 18 Abs. 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Auch junge Volljährige werden von uns bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt; allerdings nur, soweit sie noch keine 21 Jahre alt sind.

Auch hier können wir "nur" beraten, das heißt: Wir informieren über die Rechtslage und bieten Hilfe an bei der Formulierung von Schriftsätzen. Eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist allerdings ausgeschlossen.