Beurkundungen / Sorgeregister / Negativbescheinigung
Wir können unter anderem folgende Erklärungen und Verpflichtungen beurkunden:
- Anerkennung der Vaterschaft
- zur Anerkennung der Vaterschaft erforderliche Zustimmungen
- Anerkennung der Mutterschaft (nach deutschem Recht nicht erforderlich, jedoch ggf. bei ausländischen Elternteilen nach deren Heimatrecht)
- Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem Kind, Jugendlichen oder jungen Volljährigen, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (einschl. vollstreckbare Ausfertigung)
- Erklärung der bei Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung)
Die Zuständigkeit von Notaren, anderen Urkundspersonen oder sonstigen Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen (z. B. Standesamt) bleibt hiervon unberührt. Die Beurkundungen beim Jugendamt sind kostenfrei
Auskunft aus dem Sorgeregister / Negativbescheinigung
Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht erhalten Mütter von außerhalb einer Ehe geborener Kinder nicht automatisch. Bei Bedarf muss die Mutter diese beim Jugendamt anfordern, um beispielsweise im Kindergarten, in der Schule, in der ärztlichen Behandlung oder bei Behörden belegen zu können, dass sie alleine sorgeberechtigt ist.
Liegt eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge vor, so kann die Mutter eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erhalten, wenn die Gerichtsentscheidung lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge betrifft. In allen anderen Fällen dient der Gerichtsbeschluss als Nachweis, wer die elterliche Sorge innehat.
Der Antrag ist an das Jugendamt des Wohnortes der Mutter zu richten.