Satzung für das Kreisjugendamt Bernkastel-Wittlich vom 17. August 1994 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich vom 30.06.2014
Übersicht
- § 1 Errichtung
- § 2 Aufgaben des Jugendamtes
- § 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes
- § 4 Jugendhilfeausschuss
- § 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses
- § 6 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss
- § 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
- § 8 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses
- § 9 Anhörung des Jugendhilfeausschusses
- § 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften
- § 11 Jugendhilfeplanung
- § 12 Verwaltung des Jugendamtes
- § 13 Inkrafttreten
Aufgrund des § 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des § 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21.12.1993(GVBl. S. 632) in Verbindung mit § 17 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188) hat der Kreistag am 15.08.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich beschlossen.
§ 1 Errichtung des Jugendamtes
Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe ist für den Landkreis Bernkastel-Wittlich ein Jugendamt errichtet (§ 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AGKJHG).
§ 2 Aufgaben des Jugendamtes
- Das Jugendamt nimmt gemäß § 2 SGB VIII und den entsprechenden Landesgesetzen (Kindertagesstättengesetz, AGKJHG und Jugendförderungsgesetz in ihren jeweils geltenden Fassungen) alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr, soweit sie nicht von den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 SGB VIII) oder diese mit ihrer Ausführung betraut sind (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 SGB VIII).
- Das Jugendamt ist Mittelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
- Das Jugendamt vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen, setzt sich ein für die Schaffung und Erhaltung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen und wirkt möglichen Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen entgegen.
- Das Jugendamt arbeitet zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Es achtet die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe, fördert sie nach Maßgabe des SGB VIII und der entsprechenden Landesgesetze (Abs. 1) und stärkt dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. Es räumt den Aktivitäten der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Vorrang ein vor eigenen Maßnahmen (Grundsatz der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 SGB VIII).
§ 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes
- Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
- Es führt die Bezeichnung des Kreisverwaltung mit dem Zusatz „Jugendamt".
§ 4 Jugendhilfeausschuss
- Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten und 14 beratenden Mitgliedern.
- Die stimmberechtigten Mitglieder sind
- 11 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,
- die Landrätin oder der Landrat oder deren bzw. dessen ständige Vertreter/in,
- 4 Vertreter/innen der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden anerkannten Jugendverbände,
- 4 Vertreter/innen der sonstigen im Bezirks des Jugendamtes anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
- Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen.
- Die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bereich des Landkreises oder der unmittelbar benachbarten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben.
-
Die beratenden Mitglieder sind
In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:
a) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes,
b) die/der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei.- der/die Präsident/in des Landgerichtes
c) ein/e Richter/in aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,- die Agentur für Arbeit
d) eine/n Vertreterin/er der für den Bezirk des Jugendamtes zuständigen Arbeitsagentur,- die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
e) eine/n Vertreterin/er aus der Lehrerschaft- der Träger des Gesundheitsamtes
f) eine Fachkraft des Gesundheitsamtes- der/die Leiter/in des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
g) eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
h) ein/e Vertreter/in der Interessen ausländischer junger Menschen,
i) eine Fachkraft des Jugendamtes (Kreisjugendpfleger/in),
j) ein/e Vertreter/in der kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinde und Gemeinden,- des Weiteren entsenden je ein beratendes Mitglied
k) die katholische Kirche
l) die evangelische Kirche- aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten
m) eine Person- weiteres Mitglied
n) eine Person aus dem Netzwerk „Jugend“ - Für jedes beratende Mitglied ist von den entsendenden Stellen ein/e Stellvertreter/in zu benennen.
- Frauen und Männer sollen gleichmäßig im Jugendhilfeausschuss vertreten sein. Die vorschlags- und entsendeberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen
§ 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses
- Der/Die Landrat/Landrätin lädt zur konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden.
- Der Jugendhilfeausschuss wird für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gebildet. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben seine Mitglieder bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.
- Der Kreistag wählt - neben den 11 gem. § 4 Abs. 2 a von ihm zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern - 4 stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der anerkannten Jugendverbände (§ 4 Abs. 2 c) und 4 stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 d). Die anerkannten Jugendverbände und Träger der freien Jugendhilfe sollen nach Möglichkeit einen gemeinsamen Wahlvorschlag machen.
- Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Mandates an keine Weisung der sie entsendenden Stellen gebunden.
§ 6 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss
Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ihrer Mitte gewählt.
§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
- Der Jugendhilfeausschuss ist nach Bedarf vom vorsitzenden Mitglied einzuberufen.
- Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Abgabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
- Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder Gruppen entgegenstehen.
- Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren des Ausschusses die Bestimmungen der Landkreisordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.
§ 8 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses
- Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 KJHG)
- Er hat den Haushaltsplan, soweit er die Angelegenheiten der Jugendhilfe betrifft, vorzubereiten.
- Er hat das Recht, Anträge an den Kreistag zu stellen.
- Er beschließt im Rahmen dieser Satzung und im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel sowie der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit diese keine Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes darstellen.
- Insbesondere beschließt der Jugendhilfeausschuss
- die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,
- die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel,
- Richtlinien und Grundsätze zur Wahrnehmung der öffentlichen Jugendhilfeaufgaben,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Jugendhilfeausschusssitzung,
- die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII und § 12
Abs. 1 Nr. 1 AGKJHG,
- die Anhörung von Sachverständigen, Betroffenen und Trägern der Jugendhilfe so wie die grundsätzliche Behandlung von Eingaben junger Menschen nach § 1 Abs.
3 AGKJHG,
- Gegenstand, Struktur und Verfahren der Jugendhilfeplanung, soweit diese nicht durch gesetzliche Regelungen oder diese Satzung festgelegt sind,
- die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen und
- die Vorschlagslisten für die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung.
§ 9 Anhörung des Jugendhilfeausschusses
- Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren, gehört werden.
- Er ist vor der Berufung eines/einer Leiters/in des Jugendamtes zu hören.
- Die Anhörung erfolgt als Befassung des Jugendhilfeausschusses mit dem Beschlussgegenstand. Das Beratungs- und Beschlussfassungsergebnis ist an den Kreistag weiterzuleiten.
§ 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften
Zur Abstimmung und gegenseitigen Ergänzung von geplanten Maßnahmen der Jugendhilfe werden bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII gebildet. Über die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Arbeitsgemeinschaften haben kein Beschlussrecht.
§ 11 Jugendhilfeplanung
- Im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelt das Jugendamt Zielvorstellungen für die Jugendhilfe, ermittelt Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe und erarbeitet Vorschläge zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Jugendhilfeangebotes.
- Über Gegenstand, Struktur und Verfahren der Jugendhilfeplanung, soweit diese nicht durch gesetzliche Regelungen festgelegt sind, berät und beschließt der Jugendhilfeausschuss. Die Ergebnisse der Jugendfhilfeplanung sind in vom Jugendhilfeausschuss zu beschließenden Planungsberichten zusammenzufassen und an den Kreistag weiterzuleiten.
§ 12 Verwaltung des Jugendamtes
- Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Fachbereich der Kreisverwaltung. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden von der Leiterin/dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Auftrag der/des Landrätin/Landrats und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.
- Bei der Organisation des Jugendamtes ist zu gewährleisten, dass der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird, (§ 3 Abs. 2 AGKJHG).
§ 13 Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung tritt am 01. September 1994 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Jugendamtes der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in der Fassung vom 06. Mai 1985 außer Kraft.
Wittlich, den 17. August 1994
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
(Beate Läsch-Weber)
Landrätin
************
„Durch Änderung des Landesausführungsgesetzes zum SGB VIII (§ 6 Abs. 3) wurde die Satzung wie folgt ergänzt:
Die Satzung hat vorzusehen, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten als beratendes Mitglied angehört."