Vormundschaften und Pflegschaften
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht verschiedene Tatbestände vor, in welchen das Jugendamt kraft Gesetzes (automatisch) Vormund für Minderjährige wird
- Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes minderjährig und unverheiratet oder volljährig aber geschäftsunfähig
- ungeklärter Personenstand des Kindes (Findelkind)
- Freigabe des Kindes zur Adoption
oder durch das Gericht zum Vormund oder Pfleger bestellt werden kann, sofern keine geeignete oder zur Übernahme bereite Einzelperson zur Verfügung steht, z.B.
- wenn den Eltern das Sorgerecht vollständig oder teilweise entzogen worden ist
- wenn das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge feststellt
- für minderjährige ausländische Flüchtlinge ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
Die Vormundschaft umfasst die gesamte Palette der elterlichen Sorge (Personensorge und Vermögenssorge), die Pflegschaft jeweils einen oder mehrere Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. gesamte Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Entscheidung über Aussageverweigerungsrecht).
In der Funktion des Vormundes oder Pflegers handelt das Jugendamt an Elternstelle als "gesetzlicher Vertreter" des Kindes oder Jugendlichen.