Abholung elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Bis auf das Visum werden die Genehmigungen als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag und die Art des Aufenthaltstitels und übermittelt die Daten einschließlich einem Passbild und den Fingerabdrücken an die Bundesdruckerei. Dort wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und anschließend der Behörde zur Aushändigung übersandt.
Wichtig: Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels müssen Sie im Idealfall etwa 6 Wochen Zeit einplanen. Daher sollten Sie ca. 2 Monate vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag stellen.
Nach Anlieferung des elektronischen Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde erhalten Sie eine postalische Benachrichtigung mit PIN- und PUK-Nummer. Sobald Ihnen diese vorliegt werden Sie gebeten einen Abholtermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter/-in zu vereinbaren (siehe hierzu Kontakte).
Bitte beachten Sie, das eine Abholung derzeit, aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nur donnerstags (08:30 Uhr -12:00 Uhr und 14:00 Uhr -18:00 Uhr), nach vorheriger Terminabsprache, möglich ist.
Die Ausgabe erfolgt nur durch persönliche Vorsprache. Sollten Sie dennoch verhindert sein, kann eine andere Person mit einer von Ihnen unterschriebenen schriftlichen Vollmacht (hier), sowie der abgelaufenen Ausweisdokumente die Angelegenheit für Sie erledigen.
Zur Abholung ist folgendes zu beachten:
- Anmeldung an der Zentrale im Eingangsbereich (Bürgerberatung, Hauptgebäude, Kurfürstenstraße 16)
- Mundschutzpflicht
- Keine Vorsprache bei Krankheitssymptomen (z. B. Fieber, Husten, Schnupfen, etc.)
- Zahlung nur mit EC-Karte möglich
- Bisherige Aufenthaltstitel/Fiktionsbescheinigung sind mitzubringen
Grundsätzliche Gebühren:
(Änderungen je nach Art des Aufenthaltstitels möglich)
Ersterteilung
- 100,- Euro (Erwachsene)
- 50,- Euro (Minderjährige)
Verlängerung
- 93,- Euro (Erwachsene)
- 46,50 Euro (Minderjährige)
Gebührenbefreiung
In den meisten Fällen sind befreit:
- Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II (ALG II) oder XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
- Asylberechtigte und sonstige Ausländer und Ausländerinnen, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen.